Klienteninformation 2026-08-01
Inhaltsverzeichnis
- Neuer Sachbezug ab 2027 für E-Firmenwagen und die Rolle von Arbeitnehmerbeiträgen
- Kurz-Info: Budgetbegleitgesetz 2027-2028 im Nationalrat beschlossen
- Hauptwohnsitzbefreiung – Verfügungsgewalt muss laut BFG in zeitlichem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehen
- Tagesgelder auch bei eintägiger Reise ohne Nächtigung
- Anspruch auf Familienbeihilfe bei geschiedenen Eltern
Neuer Sachbezug ab 2027 für E-Firmenwagen und die Rolle von Arbeitnehmerbeiträgen
Über Jahre hinweg galten reine Elektrofahrzeuge als steuerlicher Goldstandard bei Firmenwagenmodellen. Die private Nutzung eines E-Dienstwagens war für Arbeitnehmer vollständig sachbezugsfrei. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 und der damit verbundenen Änderung der Sachbezugswerteverordnung steht nun jedoch ein Paradigmenwechsel bevor: Ab 1. Jänner 2027 soll erstmals ein steuerpflichtiger Sachbezug für Elektro-Firmenfahrzeuge eingeführt werden. Für Unternehmen gewinnt damit eine bisher oft vernachlässigte Frage erheblich an Bedeutung – können Arbeitnehmerbeiträge den neuen E-Auto-Sachbezug reduzieren?
Derzeit beträgt der Sachbezugswert für Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km weiterhin 0 €. Arbeitnehmer zahlen daher für die Privatnutzung eines E-Firmenwagens weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge. Ab 2027 soll folgender eigener Sachbezug für Elektrofahrzeuge gelten:
- 2027: 0,375 % der Anschaffungskosten, maximal 180 € pro Monat;
- ab 2028: 0,625 % der Anschaffungskosten, maximal 300 € pro Monat.
Damit bleibt der Sachbezug zwar deutlich unter jenem von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor (1,5 % bzw. 2 %, maximal 720 € bzw. 960 € monatlich), der bisherige steuerliche Vorteil wird aber spürbar reduziert.
Solange der Sachbezugswert für E-Fahrzeuge 0 beträgt, entfalten Kostenbeiträge des Arbeitnehmers grundsätzlich keine sachbezugsmindernde Wirkung. In vielen Unternehmen werden Arbeitnehmerbeiträge daher über eine Bezugsumwandlung oder Bruttogehaltsreduktion dargestellt. Mit Einführung eines steuerpflichtigen Sachbezugs ab 2027 ändert sich die Situation grundlegend. Arbeitnehmerbeiträge können dann wieder zur Reduktion des steuerpflichtigen Sachbezugs herangezogen werden. Dabei gelten dieselben Grundsätze wie bei Verbrennerfahrzeugen.
Für die steuerliche Wirkung ist entscheidend, wie der Arbeitnehmerbeitrag ausgestaltet ist. Leistet der Arbeitnehmer einen Einmalbetrag zu den Anschaffungskosten, werden zunächst die Anschaffungskosten um diesen Beitrag reduziert. Erst danach wird der Sachbezug berechnet (der Kostenbeitrag reduziert unmittelbar die Bemessungsgrundlage und somit auch den Sachbezugswert). Liegt der errechnete Wert nach Kostenbeitrag weiterhin über dem gesetzlichen Höchstbetrag, entfaltet er keine steuerliche Wirkung i.S. einer Entlastung.
Bei laufenden (monatlichen) Kostenbeiträgen wird zuerst der volle Sachbezug aus den ungekürzten Anschaffungskosten berechnet. Erst danach erfolgt der Abzug des laufenden Arbeitnehmerbeitrags. Der Arbeitnehmerbeitrag wirkt unmittelbar sachbezugsmindernd, solange der Wert nicht trotz Kostenbeitrags weiterhin oberhalb des maximal zulässigen Sachbezugs liegt.
Gerade bei Elektrofahrzeugen oberhalb der Vorsteuergrenze oder bei Premiumfahrzeugen könnte die künftige Sachbezugsbesteuerung die Car Policy vieler Unternehmen verändern. Bislang war es steuerlich häufig unerheblich, ob ein Mitarbeiter für eine bessere Fahrzeugkategorie, Sonderausstattungen oder individuelle Wünsche Zuzahlungen leistete. Ab 2027 können solche Beiträge wieder unmittelbar Einfluss auf die steuerliche Belastung haben.
Die Neuregelung betrifft nicht nur Arbeitnehmer. Künftig müssen Arbeitgeber den E-Fahrzeug-Sachbezug in der Lohnverrechnung erfassen und darauf Lohnnebenkosten sowie Umsatzsteuer berücksichtigen. Der Sachbezug unterliegt bei Elektro-Firmenwagen zudem der 20%igen Umsatzsteuer. Damit steigen die Gesamtkosten von E-Firmenwagenprogrammen, auch wenn sie gegenüber klassischen Verbrennerfahrzeugen weiterhin steuerlich günstiger bleiben. Die geplanten Änderungen sollten zum Anlass genommen werden, bestehende “Car Policies” und Mobilitätskonzepte, Mitarbeiterbeiträge (die Höhe des Kostenbeitrags ist grundsätzlich frei vereinbar zwischen Arbeitgeber und -nehmer) und Gehaltsumwandlungsmodelle dahingehend zu überprüfen, ob sie auch unter den zukünftigen Rahmenbedingungen noch optimal ausgestaltet sind.
Kurz-Info: Budgetbegleitgesetz 2027-2028 im Nationalrat beschlossen
Anfang Juli 2026 ist das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 im Nationalrat beschlossen worden. Verglichen mit der Regierungsvorlage (siehe dazu KI 07/26) ist es dabei vereinzelt noch zu wichtigen Änderungen gekommen.
Kein Progressionsvorbehalt bei der Erhöhung der Körperschaftsteuer
Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften erhöht sich der Körperschaftsteuersatz auf Einkommensteile über 1 Mio. € ab 2028 auf 24 %. Für steuerliche Unternehmensgruppen ist das gesamte Gruppeneinkommen für die 1 Mio. € Schwelle maßgeblich. Erfreulicherweise wurde nunmehr gesetzlich klargestellt, dass im Rahmen der Körperschaftsteuer kein Progressionsvorbehalt zur Anwendung kommt. Entsprechend der Regierungsvorlage hätte ein Progressionsvorbehalt für ausländische Einkünfte, welche gem. DBA freizustellen sind, eingeführt werden sollen. Durch den Progressionsvorbehalt hätte sich der für die inländischen Einkünfte maßgebende Steuersatz erhöht und überdies zu einem bürokratischen Mehraufwand geführt.
Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafterverrechnungskonten
In der Regierungsvorlage war noch vorgesehen, dass der Zufluss der Ausschüttung (Ausschüttungsfiktion) bereits am Tag nach dem Bilanzstichtag erfolgen soll. Nunmehr gilt als Zeitpunkt für den Zufluss der Ausschüttung der Tag nach der Feststellung des Jahresabschlusses bzw. spätestens nach fünf Monaten. Zu Änderungen ist es auch bei der Bagatellgrenze von 50.000 € gekommen – sie ist nunmehr generell anzuwenden und nicht nur für Gesellschafter mit einem Beteiligungsausmaß von mindestens 10 %. Schließlich gilt die Ausschüttungsfiktion nicht nur für Verrechnungsforderungen gegenüber Gesellschaftern, sondern auch gegenüber diesen nahestehenden Personen sowie für mittelbare Gesellschafter.
Hauptwohnsitzbefreiung – Verfügungsgewalt muss laut BFG in zeitlichem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehen
Eine Ausnahme von der bei privaten Grundstücksveräußerungen regelmäßig anfallenden Immobilienertragsteuer (ImmoESt) liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung erfüllt sind. Einerseits sind die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000m2) von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Andererseits greift die Hauptwohnsitzbefreiung, wenn die Immobilie innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
Das BFG (GZ RV/6100356/2024 vom 20.2.2026) hatte sich mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Steuerpflichtiger mit Kaufvertrag von April 2013 (Grundbucheintragung im November 2013, wodurch zivilrechtliches Eigentum erworben wurde) eine Liegenschaft erworben hatte, wobei der Verkäuferin vertraglich ein rund 10-jähriges Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt worden war. Tatsächlich nutzte die Verkäuferin die Wohnung nur bis Jänner 2016, sodass der Steuerpflichtige mit seiner Familie die Liegenschaft ab Ende Jänner 2016 als Hauptwohnsitz nutzen konnte. Im August 2020 wurde die Liegenschaft um einen deutlich höheren Preis verkauft – der Steuerpflichtige gab seinen Hauptwohnsitz auf und wollte die Hauptwohnsitzbefreiung geltend machen. Dieses Ansinnen wurde jedoch vom Finanzamt abgelehnt und stattdessen der Veräußerungsvorgang dem besonderen Steuersatz (ImmoESt) von 30 % unterworfen.
Bei der Frage, ob die Hauptwohnsitzbefreiung zur Anwendung kommt – die Variante der fünfjährigen Nutzung innerhalb der letzten 10 Jahre vor Veräußerung war keinesfalls erfüllt – setzte sich das BFG insbesondere mit dem Begriff der Anschaffung einer Immobilie auseinander. Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts abzustellen (April 2013), wobei typischerweise und wie auch im vorliegenden Fall der Übergang des zivilrechtlichen und des wirtschaftlichen Eigentums zusammenfallen. Mit dem wirtschaftlichen Eigentum ist insbesondere die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen verbunden – trotz des Wohngebrauchsrechtes der Verkäuferin war das wirtschaftliche Eigentum an der Immobilie dem Käufer zuzurechnen.
Für die Geltendmachung der Hauptwohnsitzbefreiung muss der Hauptwohnsitz grundsätzlich bei Anschaffung des (bewohnbaren) Eigenheims begründet werden – selbst bei einem nicht starr zu interpretierenden Toleranzzeitraum von 12 Monaten in der Rechtsprechung kann bei Nutzung als Hauptwohnsitz ab Jänner 2016 dem BFG folgend die Befreiung nicht in Anspruch genommen werden, da der Hauptwohnsitz erst nach fast drei Jahren begründet wurde (und folglich nicht ab Anschaffung bzw. Herstellung des Eigenheims).
Überdies wurde auch das von dem Steuerpflichtigen ins Treffen geführte Argument, dass für die Hauptwohnsitzbefreiung auf den Zeitpunkt, ab dem das Grundstück tatsächlich nutzbar ist, abzustellen ist, genauer analysiert. Das BFG kam dahingehend zum Ergebnis, dass bei Abstellen auf die tatsächliche Verfügungsgewalt die Hauptwohnsitzbefreiung prinzipiell auch dann angewendet werden könne, wenn der Hauptwohnsitz erst nach Abschluss des Kaufvertrags begründet wird. Allerdings muss dann ein angemessener zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts vorliegen – in der Literatur ist dabei von einem Zeitraum von rund 6 Monaten auszugehen. Der zeitliche Zusammenhang ist dem BFG folgend darauf zurückzuführen, dass es nicht Sinn und Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung ist, (signifikante) Wertsteigerungen von Immobilien zu befreien, die auf Zeiträume außerhalb der Nutzung als Hauptwohnsitz entfallen. Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, in dem der Einzug erst rund drei Jahre nach Vertragsabschluss erfolgte und somit ein für die Hauptwohnsitzbefreiung unangemessen langer Zeitraum zwischen Kaufvertragsabschluss und tatsächlicher Übergabe der Immobilie bestand.
Die andere Ausprägung der Hauptwohnsitzbefreiung (5 Jahre Hauptwohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre) begünstigt hingegen Konstellationen, in welchen die Verfügungsgewalt erst weit nach Anschaffung des Objekts eintritt. Da die Voraussetzungen hierfür jedoch ebenso wenig vorlagen, verneinte das Gericht die beantragte Hauptwohnsitzbefreiung.
Tagesgelder auch bei eintägiger Reise ohne Nächtigung
Tagesgelder sollen Verpflegungsmehraufwendungen ausgleichen, welche im Zuge von Dienstreisen (beruflich bedingten Reisen) durch die Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultieren – typischerweise stellt sich das Problem in der Anfangszeit bei längeren beruflich bedingten Reisen, welche auch eine Nächtigung an dem Ort bedingen. In einem solchen Fall kann ständiger Rechtsprechung des VwGH folgend für ca. eine Woche Verpflegungsmehraufwand steuerlich berücksichtigt werden. Strittig ist hingegen in Judikatur und Literatur schon länger die Frage, ob Tagesgelder zwecks Abdeckung des Verpflegungsmehraufwandes auch bei eintägigen Reisen – somit bei Reisen ohne Übernachtung – zustehen.
Das BFG (GZ RV/5101570/2019 vom 23.3.2026) hatte sich mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres 43 eintägige Reisen zur Geschäftsanbahnung (Akquisition von Neukunden) – jedoch jeweils ohne Übernachtung – unternommen hatte und im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung entsprechende Tagesgelder als Werbungskosten angesetzt hatte. Das Finanzamt verneinte jedoch den Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwand mit dem Hinweis, dass bei einer bloß eintägigen Reise ohne Übernachtung die Unkenntnis über die lokale Gastronomie am neuen Ort durch die Mitnahme von Lebensmitteln oder frühere bzw. spätere Mahlzeiten ausgeglichen werden könne.
Das BFG beschäftigte sich im Rahmen der Entscheidungsfindung insbesondere mit dem Umstand, dass die Ablehnung von Tagesgeldern für bloß eintägige Reisen (ohne Nächtigung) durch das Finanzamt auf Aussagen früherer VwGH-Erkenntnisse zurückzuführen war. So hatte der VwGH beispielsweise die Geltendmachung von Tagesgeldern verweigert, da der Kursort, zu dem die “Reise” unternommen wurde, sich in der Nähe der Arbeitsstätte befunden hatte. Werden nämlich verschiedene berufliche Tätigkeiten im selben Ort im örtlichen Nahebereich ausgeübt, führt dies nicht zu steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwendungen.
Das BFG kam zur Entscheidung, dass in Einklang mit dem Gesetzestext und einer gleichheitskonformen Auslegung der betreffenden Bestimmungen für eintägige Reisen zur Geschäftsanbahnung (eintägige Dienstreisen ohne Nächtigung) Tagesgelder zustehen, um die Mehraufwendungen für Verpflegung abzudecken. Dies gilt sowohl für den Abzug als Werbungskosten als auch für die Absetzung von Betriebsausgaben. Arbeitgebersätze nach § 26 Abs. 4 EStG sind auch bei einer eintägigen Dienstreise nicht steuerbar, sofern die Dienstreise länger als 3 Stunden dauert und der Maximalbetrag nicht überschritten wird – eine Nächtigung wird nicht gefordert. Gleiches muss für den Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflich veranlassten Reisen gem. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG gelten, da es ansonsten zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Differenzierung kommen würde.
Wenngleich es schon bisher übliche Praxis der Finanzverwaltung war (gestützt auf die Lohnsteuerrichtlinien), die steuerliche Absetzung von Tagesgeldern für eintägige Reisen ohne Nächtigung zuzulassen, so ist dieses BFG-Erkenntnis für die Steuerpflichtigen erfreulich. Gerichte wie BFG oder VwGH waren bislang naturgemäß nicht an die (Lohnsteuer-)Richtlinien gebunden, wodurch das Risiko bestand, dass zuvor abgesetzte Tagesgelder durch das BFG im Rahmen einer Bescheidbeschwerde nicht anerkannt werden. Die vorliegende Entscheidung des BFG hat somit positive Signalwirkung.
Anspruch auf Familienbeihilfe bei geschiedenen Eltern
Das Bundesfinanzgericht (GZ RV/7103366/2025 vom 10.02.2026) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welchem Elternteil nach einer Scheidung die Familienbeihilfe zusteht, wenn sich das Kind tatsächlich überwiegend im Haushalt eines Elternteils aufhält. Das Erkenntnis bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach ausschließlich die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit maßgeblich ist.
Nach der Scheidung der Eltern bezog die Mutter weiterhin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für drei Kinder. Die ältere Tochter hielt sich jedoch ab Mai 2024 überwiegend beim Vater auf. Dieser beantragte daraufhin rückwirkend die Zuerkennung der Familienbeihilfe. Das Finanzamt forderte die von der Mutter bezogenen Beträge für den Zeitraum Mai 2024 bis Mai 2025 zurück. Die Mutter wandte dagegen ein, dass die Tochter weiterhin bei ihr gemeldet gewesen sei, sie zahlreiche Unterhaltsleistungen (Kleidung, Schulsachen, Verpflegung etc.) erbracht habe und gerichtliche Verfahren die Aufenthaltsfrage noch nicht endgültig geklärt hätten.
Das BFG führte aus, dass sich nach § 2 Abs. 2 FLAG der Anspruch auf Familienbeihilfe primär nach der Haushaltszugehörigkeit des Kindes richtet. Entscheidend ist, bei welchem Elternteil das Kind tatsächlich im Rahmen einer einheitlichen Wirtschaftsführung lebt. Dabei kommt insbesondere dem regelmäßigen Nächtigungsort erhebliche Bedeutung zu. Das Gericht stellte klar, dass weder die polizeiliche Meldung noch Obsorgeregelungen oder gerichtliche Entscheidungen über den zukünftigen Aufenthalt für den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschlaggebend sind. Maßgeblich ist ausschließlich die tatsächliche Lebenssituation im jeweiligen Kalendermonat. Gehört das Kind innerhalb eines Monats zeitlich nacheinander zwei Haushalten an, gilt das Überwiegenprinzip: anspruchsberechtigt ist jener Elternteil, bei dem das Kind im betreffenden Monat überwiegend gelebt hat. Im konkreten Fall stützte das BFG seine Beweiswürdigung insbesondere auf die Stellungnahme einer Hilfsorganisation, gerichtliche Protokolle sowie eine von Vater und Tochter unterfertigte Aufenthaltsaufstellung. Den von der Mutter vorgelegten Aufzeichnungen wurde aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit geringere Beweiskraft beigemessen. Im Urteil konnte nur für den Monat September 2024 festgestellt werden, dass sich die Tochter überwiegend bei der Mutter aufgehalten hatte. Für die übrigenMonate im gegenständlichen Zeitraum wurde die Familienbeihilfe dem Vaterzugesprochen.