Klienteninformation 2023-06-01
Inhaltsverzeichnis
- Traum-Ferialjob gefunden? Steuer, Sozialversicherung und Familienbeihilfe sollten nicht unterschätzt werden
- Maßnahmenpaket gegen die Teuerung beschlossen
- Investitionsfreibetrag – Öko-IFB-Verordnung final veröffentlicht
- Haftet der Rechtsanwalt für eine falsch errechnete Immobilienertragsteuer?
- Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer
Traum-Ferialjob gefunden? Steuer, Sozialversicherung und Familienbeihilfe sollten nicht unterschätzt werden
Die „Rückkehr zur Normalität“ nach COVID-19 und die generell hohe Nachfrage nach Arbeitskräften bieten auch für Ferialjobs attraktive Rahmenbedingungen. Gerade in den Sommermonaten haben Ferialjobs Hochsaison und bedienen nicht nur den Ansporn nach einem monetären Zuverdienst, sondern auch das Sammeln von Praxiserfahrung. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, sollten auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für „Ferialjobs“, sondern auch für laufende Jobs oder bezahlte Praktika neben dem Studium.
Steuerliche Konsequenzen
Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen.
Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen (im Jahr 2023 unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Abschaffung der kalten Progression) von 11.693 € bzw. von 12.756 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 35.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 35.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.
Familienbeihilfe
Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 15.000 € (seit 1. Jänner 2020) erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit), sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz.
Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 15.000 € unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern.
Konsequenzen in der Sozialversicherung
Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 500,91 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.
Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann (Stichwort „Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz“). Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).
Maßnahmenpaket gegen die Teuerung beschlossen
Die Bundesregierung hat Anfang Mai 2023 weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Inflation angekündigt. Die Maßnahmen sollen in die entscheidenden Bereiche Energie und Lebensmittel eingreifen, um eine Preissenkung herbeizuführen. Konkret sollen dabei soziale Härtefälle abgefedert werden und der Wettbewerb gestärkt werden, sodass es zu einer Inflationsdämpfung ohne zu starke Markteingriffe kommt. Die Maßnahmen sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.
Maßnahmen im Energiebereich
Die 90%-Senkung der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe auf das in der EU zulässige Mindestbesteuerungsniveau soll um ein halbes Jahr von 1.7.2023 auf 1.1.2024 verlängert werden.
Bedungen durch die gesunkenen Großhandelspreise ist mit Juni 2023 angedacht, die Obergrenze für Markterlöse beim Energiekrisenbeitrag-Strom von 140 € auf 120 € abzusenken. Die Obergrenze für den Absetzbetrag für Investitionen soll von 180 € auf 160 € abgesenkt werden.
Ein weiterer Schwerpunkt im Energiebereich liegt in der Erhöhung der Energietransparenz, um so zur Senkung der Energiepreise beitragen zu können. Eine Maßnahme besteht darin, dass Endverbraucher (das sind Haushalte und Kleinverbraucher bis 100.000 kwh) zukünftig die Vorauszahlungen einmal pro Halbjahr adaptieren können. Die Energieversorger sollen darüber hinaus verpflichtet werden, mindestens einmal jährlich auf das Auslaufen der Vertragsbindung bzw. auf Wechselmöglichkeiten und auf den Tarifkalkulator der e-control hinzuweisen. Ebenso sollen Verbraucher mit Smart-Meter das Recht auf eine monatliche Abrechnung haben.
Transparenz gegen Lebensmittelverschwendung und Stärkung des Wettbewerbs
Künftig muss der Lebensmittelhandel ausweisen, welche Menge an Lebensmitteln vernichtet wird und welche Menge an Lebensmitteln an Sachspenden zur Verfügung gestellt wird. Geplant ist überdies die Veröffentlichung eines Lebensmittel-Transparenzberichts, der die Einkaufspreise des Lebensmittelhandels anhand definierter Lebensmittel beinhaltet. Außerdem sollen weitere Transparenzmaßnahmen zur Stärkung des Wettbewerbs durch Wettbewerbsökonomen und die Bundeswettbewerbsbehörde erarbeitet werden.
Unter dem Motto „Spenden statt verschwenden“ sollen schließlich gemeinnützige Lebensmittelweitergaben zur Armutsbekämpfung mit zusätzlich 10 Mio. € Budget gefördert werden – dies umfasst die Unterstützung bei der Logistik und den Aufbau einer digitalen Drehscheibe für die Weitergabe von Lebensmittelspenden.
Verschärfung des Wettbewerbsrechts
Angedacht sind diesbezüglich verschärfte Fusionskontrollen und die Erweiterung der Befugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde bei Branchenuntersuchungen (inklusive einer Verbesserung der Ressourcenausstattung der Bundeswettbewerbsbehörde).
Inflationsdämpfung im öffentlichen Bereich
Der Bund leistet seinen Beitrag zur Inflationsdämpfung, indem die Bundesgebühren eingefroren werden – dies soll einen Gebührenstopp und eine Entlastung von rund 130 Mio. € bringen. Überdies soll ein Teil der Gewinnabschöpfung im Energiebereich für Länder und Gemeinden bereitgestellt werden und für direkte inflationsdämpfende Maßnahmen bei administrierten Preisen (wie z.B. bei der Gebührensenkung) herangezogen werden.
Investitionsfreibetrag – Öko-IFB-Verordnung final veröffentlicht
Der modernisierte Investitionsfreibetrag (IFB – siehe dazu auch KI 04/23) sieht einen erhöhten IFB i.H.v. 15 % für die Anschaffung bzw. Herstellung von klimafreundlichen Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens vor – nämlich dann, wenn die Investition aus dem Bereich Ökologisierung stammt. Ende Mai 2023 ist schließlich die Finalfassung der Öko-IFB-Verordnung veröffentlicht worden, welche Details zu jenen ökologischen Wirtschaftsgütern enthält, für die der höhere IFB in Anspruch genommen werden kann. Zeitlich betrachtet bezieht sich die Verordnung auf Anschaffungen bzw. Herstellungen, die nach dem 31.12.2022 erfolgen.
Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf haben sich folgende bedeutsame Änderungen in der Öko-IFB-VO ergeben:
- Der Öko-IFB von 15 % ist nun auch für (öffentlich sowie nicht öffentlich zugängliche) Wasserstofftankstellen möglich. Voraussetzung dafür ist, dass der erhältliche Wasserstoff als Antriebskraft für Brennstoffzellenfahrzeuge ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern besteht.
- Ebenso in der Finalfassung der Verordnung enthalten sind Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Biomethan. Neu ist dabei, dass der Öko-IFB auch bei der Geltendmachung von Teilbeträgen der Anschaffungs- und Herstellungskosten zusteht, sofern die Registrierung in der Herkunftsdatenbank bei Fertigstellung erfolgt.
- Der Öko-IFB von 15 % steht auch für Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen zu.
- Die Finalfassung der Öko-IFB-VO enthält auch die Möglichkeit der Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst. Bisher konnte das Finanzamt in Fällen, in denen keine Förderung gewährt wird, für die Beurteilung, ob die entsprechende Investition in den Bereich Ökologisierung fällt, auf eine Beurteilung durch qualifizierte Dritte (beispielsweise Ziviltechniker) zurückgreifen bzw. gleichzeitig eine Plausibilisierung auf Verlangen des Steuerpflichtigen durchführen lassen. Die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst ist auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 50.000 € beschränkt. Auf Verlangen des Finanzamts ist dann glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für den Öko-IFB im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung erfüllt waren.
Haftet der Rechtsanwalt für eine falsch errechnete Immobilienertragsteuer?
Im Jahr 2012 hat der Gesetzgeber die Besteuerung von privaten Grundstücken grundlegend geändert. Zuvor war grundsätzlich eine steuerfreie Veräußerung nach Ablauf der sog. Spekulationsfrist von 10 Jahren für unbebaute und von 15 Jahren für bebaute Grundstücke möglich. Das damals neue Gesetz sah vor, dass für Grundstücksanschaffungen vor dem 31.3.2002, bei denen zum 31.3.2012 die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist, eine pauschale Besteuerung zur Anwendung gelangt.
In § 30 Abs. 4 EStG ist geregelt, dass in solchen Fällen grundsätzlich 4,2 % des Veräußerungserlöses als Steuer abzuführen ist. Im Falle einer Umwidmung von Grünland in Bauland ab dem 1.1.1988 sind im Fall der späteren Veräußerung 18 % des Erlöses als Immobilienertragsteuer (ImmoESt) fällig (60 % x 30 %). Der Verkäufer hat im Rahmen des Veräußerungsvorgangs einen Parteienvertreter (z.B. einen Rechtsanwalt) mit der Berechnung und der Abfuhr der Steuer beauftragen. Der Steuerpflichtige muss diesem allerdings alle erforderlichen Unterlagen und Informationen vorlegen.
Die Parteienvertreter haften dann für die Abfuhr der ImmoESt. Hinsichtlich der Richtigkeit haften diese dem Gesetz entsprechend nur, wenn die ImmoESt wider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen berechnet wird. Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsanwalt im Zuge des Verkaufes des Grundstückes im Dezember 2015 den niedrigeren Steuersatz für die Ermittlung der ImmoESt angesetzt, da der Verkäufer davon ausgegangen ist, dass das Grundstück bereits seit jeher als Bauland galt. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass eine steuerrechtlich relevante Umwidmung erst im September 2015 stattgefunden hat und nicht schon, wie vom Verkäufer eingewendet, die Baulandwidmung seit jeher aufgrund des bestehenden Bebauungsplans vorgelegen ist, womit 18 % des Veräußerungserlöses als ImmoESt abzuführen wären. Im Jahr 2016 hat das Finanzamt den Rechtsanwalt mittels Bescheids zur Haftung dieses höheren Betrages herangezogen.
Das Bundesfinanzgericht stimmte dem Finanzamt zu. Der Verwaltungsgerichtshof (GZ Ro 2022/15/0004 vom 9.2.2022) wies jedoch darauf hin, dass im Falle einer zu niedrig ermittelten ImmoESt der Grundstücksverkäufer Steuerschuldner ist. Daneben haftet der Rechtsanwalt (Parteienvertreter) gemäß § 30c Abs. 3 EStG dann für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer, wenn er die ImmoESt wider besseres Wissen auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen zu niedrig berechnet hat. Das BFG und das Finanzamt haben in ihren Bescheiden die wesentliche Frage, ob diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftung des Rechtsanwalts überhaupt vorliegen, nicht behandelt. Aufgrund dieser Verkennung der Rechtslage hat der VwGH den Haftungsbescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass ein Rechtsanwalt nicht automatisch, aber in gewissen Fällen, für eine zu gering berechnete ImmoESt haftet. In der Praxis wird daher häufig auf die Expertise eines Steuerberaters zurückgegriffen, um auch bei komplexen Sachverhalten eine korrekte Ermittlung der ImmoESt zu gewährleisten.
Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer
Mit 30.6.2023 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei, Großbritannien) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2023 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2022 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Fristfür die Vorsteuervergütunginnerhalb der EU, welche erst am 30. September 2023 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.