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Klienteninformation 2022-02-01

Inhaltsverzeichnis

  • Ökosoziale Steuerreform 2022 im Nationalrat beschlossen – „Heizkesseltausch“ und thermische Sanierung von Gebäuden gefördert
  • Öffi-Ticket steuerlich begünstigt – Arbeitgeber übernimmt die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel
  • Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2022
  • News-Splitter – wichtige Änderungen im Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht
  • Bis Ende Februar müssen spendenbegünstigte Organisationen die erhaltenen Spenden melden
  • NoVA-Übergangsregelung verlängert

Ökosoziale Steuerreform 2022 im Nationalrat beschlossen – „Heizkesseltausch“ und thermische Sanierung von Gebäuden gefördert

Die ökosoziale Steuerreform 2022 wurde am 20. Jänner 2022 im Nationalrat beschlossen (wir haben zum Begutachtungsentwurf in der Dezember-Ausgabe ausführlich berichtet). Die Gesetzwerdung erfolgte dabei – verglichen zur Regierungsvorlage – ohne bedeutsame Änderungen. Neben den vielfältigen Änderungen u.A. im Bereich des Ertragsteuerrechts (inklusive Neuregelung der Besteuerung von Kryptowährungen) in Teil I des Steuerreformgesetzes umfasst die ökosoziale Steuerreform die Einführung des regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz als Teil II des Steuerreformgesetzes) wie auch z.B. die Reduktion des SV-Beitragssatzes in der Krankenversicherung für selbständig Erwerbstätige mit niedrigen/mittleren Einkommen (Teil III des Steuerreformgesetzes).

Im Rahmen der Steuerreform soll auch der Umstieg von fossilen Brennstoffen auf klimafreundliche Systeme gefördert werden. Konkret auf die Umsetzung der Wärmestrategie bezogen bedeutet dies auch, dass auf Ebene von Privatpersonen der Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (so genannter „Heizkesseltausch“), wie z.B. Fernwärme, gefördert wird. Darüber hinaus wird auch die thermische Sanierung von Gebäuden mittels steuerlicher Geltendmachung in Form von Pauschalbeträgen als Sonderausgaben begünstigt.

Grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren können für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden 800 € pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ein Heizkesseltausch wird mit 400 € pro Jahr (wiederum als Sonderausgaben) gefördert. Die Herleitung dieser Beträge ist etwas komplexer – so sind die Ausgaben für den Heizkesseltausch bzw. für die Gebäudesanierung um die vom Bund ausbezahlte Förderung (Förderung des Bundes nach dem Umweltförderungsgesetz) zu kürzen und müssen dann immer noch mehr als 4.000 € für die thermische Sanierung von Gebäuden bzw. mehr als 2.000 € für den Heizkesseltausch ausmachen. Eigentlich kann pro Kalenderjahr nur ein Pauschbetrag als Sonderausgabe abgesetzt werden, wobei vorrangig die 800 € für die Gebäudesanierung steuerlich geltend gemacht werden. Wenn allerdings innerhalb der fünf Kalenderjahre weitere solche begünstigten Ausgaben getätigt werden, kann der Pauschbetrag auf insgesamt 10 Kalenderjahre verlängert berücksichtigt werden. Gegebenenfalls kann der Pauschbetrag zwar nicht ab dem Jahr der Auszahlung der Förderung steuerlich geltend gemacht werden, jedoch ab dem 6. Jahr in Form von 800 € für die thermische Gebäudesanierung bzw. i.H.v. 400 € für den Heizkesseltausch.

Zeitlich und administrativ betrachtet muss für die Sanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen nach dem 30. Juni 2022 eine Förderung des Bundes ausbezahlt worden sein, wobei das Förderansuchen nach dem 31. März 2022 eingebracht werden muss. Die pauschalen Sonderausgaben werden automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt, da die Förderstelle die entsprechenden Informationen an die Finanzverwaltung übermittelt.

Öffi-Ticket steuerlich begünstigt – Arbeitgeber übernimmt die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel

„Klimaticket“ sowie „Jobticket“ haben in letzter Zeit vermehrt für Schlagzeilen gesorgt. Zusammengefasst unter „Öffi-Ticket“ kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen dem Arbeitnehmer solche Tickets seit 1. Juli 2021 steuerfrei zur Verfügung stellen bzw. die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen. Das Klimaticket (Österreich) ermöglicht es beispielsweise, ein Jahr lang alle Linienverkehre (d.h. öffentlicher und privater Schienenverkehr, Stadtverkehre und Verkehrsverbünde) in einem bestimmten Gebiet zu nutzen und soll auch dazu beitragen, dass Österreich das Pariser Klimaziel erreicht. Dabei kann zwischen regional, überregional und österreichweit unterschieden werden – touristische Angebote sind jedoch ausgeschlossen.

Das BMF hat Antworten zu wichtigen Fragen rund um dieses Thema (FAQ) zusammengefasst. Ausgangspunkt ist, dass jede Wochen-, Monats- oder Jahreskarte als Öffi-Ticket zu behandeln ist, sofern sie am Wohn- oder Arbeitsort (des Arbeitnehmers) gültig ist. Das Kriterium der Gültigkeit des Tickets am Wohn- oder Arbeitsort ist wesentlich und zieht sich durch viele mögliche Fragen. So ist es den FAQ folgend auch denkbar, dass der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten des Öffi-Tickets übernimmt – typischerweise für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – und die Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für das gesamte Bundesland gilt. Voraussetzung für diese Teilübernahme der Kosten ist, dass die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.

In der Praxis wird es häufig vorkommen, dass der Arbeitnehmer bereits eine Jahreskarte hat und sich die Frage stellt, ab wann ein begünstigtes Öffi-Ticket durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Begünstigung erst ab der Verlängerung der Jahreskarte gilt. Das ist selbst dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Kosten mit 1. Juli 2021 übernommen hat, aber die Karte erst zu einem späteren Zeitpunkt verlängert wird. Erst ab dem Zeitpunkt der Verlängerung sind die Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer steuerfrei. Dies führt auch dazu, dass nicht zwingend jede Karte mit 1. Juli 2021 neu gekauft werden musste. Die Anforderungen an die steuerliche Begünstigung gelten gleichwohl für die Verlängerung des Gültigkeitszeitraums von Tickets, wie z.B. von Jahreskarten, nach dem 30. Juni 2021.

Die FAQ führen darüber hinaus aus, dass die Übernahme der gesamten oder teilweisen Kosten durch den Arbeitgeber für den Kauf einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte auch dann begünstigt ist, wenn die Karte nur am Wohnort, aber nicht am Arbeitsort des Arbeitnehmers gültig ist. Aus administrativer Sicht betrachtet ist es möglich, dass der Zuschuss bzw. Beitrag des Arbeitgebers zum Öffi-Ticket auch monatlich mit der Gehaltauszahlung an den Arbeitnehmer bezahlt wird. Eine Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer die Rechnung über den Kauf des Tickets dem Arbeitgeber vorlegt (der Arbeitgeber muss eine Kopie der Karte oder der Rechnung des Verkehrsunternehmens zum Lohnkonto geben).

Schließlich ist auch der Zusammenhang zwischen dem begünstigten Öffi-Ticket und der Geltendmachung des Pendlerpauschales zu beachten. Die FAQ bringen klar zum Ausdruck, dass nur für jene Wegstrecke ein Pendlerpauschale beantragt werden kann, welche nicht von dem Geltungsbereich der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte umfasst ist. Ähnlich gelagert ist die Sachlage mit Dienstreisen. So kann das begünstigte Öffi-Ticket zwar auch für Dienstreisen verwendet werden – es dürfen jedoch vom Arbeitgeber keine zusätzlichen Fahrtkostenersätze für die von dem Öffi-Ticket umfassten Strecken geleistet werden.

Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2022

Bis spätestens Ende Februar 2022 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2021 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten – muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über www.elda.at (nicht aber FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden.

Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2021 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.

News-Splitter – wichtige Änderungen im Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht

Zahlungserleichterungen im Zusammenhang mit COVID-19

Im Bereich der ASVG-Beiträge ist es während der Corona-Pandemie immer wieder zu Zahlungserleichterungen gekommen. Davon sind jedoch jene Beiträge ausgenommen, die dem Arbeitgeber vom Bund bzw. vom AMS wegen Kurzarbeit, Freistellung von Risikopatienten oder bei Absonderung nach dem Epidemiegesetz erstattet werden und vom Dienstgeber bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an die ÖGK abzuführen sind. Wichtige Voraussetzung ist überdies, dass glaubhaft gemacht werden kann, dass die ASVG-Beiträge coronabedingt aus Liquiditätsgründen nicht entrichtet werden können. Die Erleichterung liegt darin, dass für schon länger vergangene Zeiträume, deren Beiträge auch bereits gestundet worden waren, Ratenzahlungen auf die noch immer offenen Beiträge bis längstens 30. September 2022 gewährt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können sogar Ratenzahlungen bis längstens 31. März 2024 gewährt werden, wenn im Zeitraum zwischen Juli 2021 und September 2022 bereits 40 % der ursprünglichen Beitragsschulden beglichen wurden.

Frühstarterbonus statt Hacklerregelung

Die Hacklerregelung (Personen mit mindestens 540 Beitragsmonaten – dies entspricht 45 Jahren – wurde ein abschlagsfreier (Früh-)Pensionseintritt eingeräumt) ist 2021 ausgelaufen. Seit 2022 gilt der so genannte Frühstarterbonus. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa mindestens 300 Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit, davon mindestens 12 vor Vollendung des 20. Lebensjahres, wird für jeden bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres erworbenen Erwerbstätigkeitsmonat ein Zuschlag zur Alters- bzw. Invaliditätspension von 1 € gewährt (insgesamt maximal 60 €).

Unfälle im Homeoffice fallen unter die Unfallversicherung

Im Lichte der jüngsten Rechtsprechung fallen auch Unfälle, die sich an überwiegend privat genutzten Orten ereignen, in den Schutzbereich der Unfallversicherung, wenn die zum Unfall führende Handlung auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Dies ist gerade in Pandemiezeiten und dem damit einhergehenden häufigen Arbeiten im Homeoffice zu begrüßen.

Phase 5 der COVID-19-Kurzarbeit

Die Phase 5 der Kurzarbeit sieht bekanntermaßen auch ein Modell ohne Abschlag vor, welches besonders von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen unterstützen soll. Mit dem Lockdown im November und Dezember 2021 zusammenhängend gab es ein paar bedeutsame Adaptierungen dieser Art des Kurzarbeitsmodells. Wichtig ist, dass dieses Modell bis maximal Ende März 2022 in Anspruch genommen werden kann. Neben dem Entfall der Steuerberaterbestätigung für betroffene Unternehmen besteht eine administrative Erleichterung auch darin, dass keine verpflichtende AMS-Beratung in Anspruch genommen werden muss (diese gilt für Unternehmen, welche Phase 4 der Kurzarbeit nicht beansprucht haben, bei Beantragung der Kurzarbeit bis Ende Jänner 2022). Überdies sind diese Unternehmen von der Ausbildungsverpflichtung für Lehrlinge für den Zeitraum der Lockdown-Monate (November und Dezember 2021) befreit.

Phase 6 der Sonderbetreuungszeit

Eltern können unter grundsätzlich gleichen Voraussetzungen wie bisher, weitere 3 Wochen im Zeitraum zwischen 1.1.2022 und 31.3.2022 als Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen. Theoretisch denkbar ist sogar, dass in Abhängigkeit von der COVID-19-Gesamsituation das Enddatum für Phase 6 der Sonderbetreuungszeit bis 8. Juli 2022 hinausgeschoben wird.

Bis Ende Februar müssen spendenbegünstigte Organisationen die erhaltenen Spenden melden

Bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (z.B. Museum, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) ist es schon vor längerer Zeit zu Vereinfachungen für Spender gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung durch den einzelnen Spender, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt.

Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2021 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2022 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline, wobei das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben zur Anwendung kommt). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können vom Spender in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).

Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn dem Spendenempfänger Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum des Spenders nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.

NoVA-Übergangsregelung verlängert

Wenngleich die Neuregelung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) bereits mit 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist – es ist hier im Zeichen der Ökologisierung zu Erhöhungen gekommen – wurde die NoVA-Übergangsregelung bis Mai 2022 verlängert. Die Übergangsregelung führt zu einer Ausnahme von der neuen, erhöhten NoVA und ist erstmals auf Fälle anzuwenden, in denen ein Kaufvertrag über ein Kfz vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde, die Lieferung aber erst nach dem 1. Juli 2021, jedoch vor dem 1. November 2021 erfolgt ist. Auf solche Lieferungen war demnach noch die früher geltende (günstigere) Rechtslage anzuwenden.

Die nunmehrige Fristerstreckung ist auf COVID-19-bedingte Lieferschwierigkeiten und Engpässe in der Halbleiterproduktion zurückzuführen und führt de facto zu erheblichen Verzögerungen in den Lieferketten der Automobilindustrie. Die Wartezeiten für die Auslieferung von Kfz können sich derzeit um viele Monate verlängern, weshalb Rechtssicherheit geschaffen und ein möglichst reibungsloser Übergang zur neuen Rechtslage ermöglicht werden soll.

Ende 2021 wurde daher diese Übergangsfrist von 1. November 2021 auf 1. Mai 2022 erstreckt. Durch die Ausweitung der Lieferfrist auf 1. Mai 2022 sollen langwierige Diskussionen und auch eine spürbar höhere finanzielle Belastung durch die Neuregelung der NoVA vermieden werden.