Klienteninformation 2020-05-01
Weitere Neuerungen bei den Maßnahmen gegen die COVID-19-Krise
Bereits in der letzten Ausgabe (04/2020) haben wir über Hilfsmaßnahmen zur Abschwächung der massiven wirtschaftlichen Konsequenzen, welche durch das Corona-Virus und durch die getroffenen Gegenmaßnahmen ausgelöst werden, berichtet. Inzwischen haben sich eine Vielzahl an Klarstellungen, Änderungen und Neuerungen ergeben, welche nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden sollen. Dabei ist nach wie vor davon auszugehen, dass es in den nächsten Monaten zu weiteren Änderungen bzw. Ausweitungen der Maßnahmen kommen kann.
Härtefall-Fonds – Phase 2
Die Einführung des Härtefall-Fonds hat neben der erwarteten Erleichterung auch zu Unklarheiten und Unverständnis bei den Antragskriterien geführt. Für die seit Mitte April relevante Phase 2 ist es zu Erleichterungen bei der Antragstellung gekommen. Entgegen der Vorgehensweise in Phase 1 sind weder Einkommensuntergrenzen noch -obergrenzen relevant und auch bei den kritischen Punkten Mehrfachversicherung und Nebenbeschäftigung wurden Lockerungen vorgenommen.
Monetär betrachtet stehen insgesamt maximal 6.000 € pro Betroffenen aus dem Härtefall-Fonds zur Verfügung und zwar grundsätzlich 2.000 € monatlich für 3 Monate. Da auf die maximale Förderung (6.000 €) Auszahlungen aus Phase 1 angerechnet werden, soll es im Endeffekt zu einer Gleichstellung auch für alle jene kommen, die in Phase 1 nicht berücksichtigt werden konnten. Überdies wird der bisherige Beobachtungszeitraum für die Inanspruchnahme des Härtefall-Fonds um weitere drei Monate bis Mitte September 2020 verlängert (bisher umfasste der Zeitraum 16. März bis 15. Juni). Innerhalb der insgesamt 6 Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden – die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen. Dies soll wirtschaftliche Schwierigkeiten insbesondere dann abfedern, wenn im März und April noch Einkommen erzielt wurde und erst später durch entsprechende Umsatzeinbußen aufgrund von COVID-19 der Härtefall-Fonds in Anspruch genommen werden muss. Bisher galt die Maxime, dass bei annehmbarer finanzieller Lage zu Krisenbeginn keine Förderberechtigung durch den Härtefall-Fonds gegeben war. Nach wie vor gilt als Härtefall, sofern – bedingt durch die Anti-Corona-Maßnahmen – die laufenden Kosten nicht mehr gestemmt werden können, ein (überwiegend) behördliches Betretungsverbot bestand oder der Umsatz um zumindest 50% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum weggefallen ist.
Im Rahmen des Härtefall-Fonds wurde nun auch eine Mindestförderhöhe von 500 € pro Monat eingeführt, um individuelle Härtefälle und Unternehmen mit fehlenden Gewinnen aufgrund von Investitionen auffangen zu können. Jungunternehmer, die ihr Unternehmen nach dem 1.1.2018 (bisher war 1.1.2020 die Grenze) gegründet haben, können auch ohne Steuerbescheid 500 € beantragen. Überdies wurde klargestellt, dass eine Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich kein Ausschlussgrund für den Härtefall-Fonds ist.
FAQ zum Thema Kurzarbeit
Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat eine Broschüre zu häufig gestellten Fragen (FAQ) zur COVID-19-Kurzarbeit herausgebracht. Die Themengebiete gliedern sich in Anwendungsbereich, Abwicklung, Arbeitszeit, Beihilfenhöhe, Entgeltfragen, Kurzarbeit i.V.m. arbeitsrechtlichen Sonderformen, Abrechnung sowie Erhalt des Beschäftigtenstands. Darin wird beispielsweise klargestellt, dass mit 1. April 2020 erst eingestellte Arbeitnehmer nicht sofort mittels Kurzarbeit gefördert werden können. Vielmehr muss vor der Kurzarbeit bereits ein volles Monatsgehalt bezogen worden sein bzw. bei unregelmäßigem Entgelt zumindest Entgelte für 3 Monate bzw. 13 Wochen vorliegen. Vom Zeitpunkt her betrachtet kann Kurzarbeit grundsätzlich seit 21. April nur noch rückwirkend mit 1. April 2020 (und nicht bereits für frühere Zeiträume) beantragt werden.
Zum regelmäßig brisanten Thema Urlaub ist auch die Frage zum Urlaubsverbrauch vor Kurzarbeit in den FAQ enthalten. So müssen Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Arbeitgeber den gesamten Urlaubsanspruch vergangener Urlaubsjahre sowie ein allenfalls bestehendes Zeitguthaben verbrauchen, bevor sie in Kurzarbeit gehen können. Das Urlaubsentgelt bemisst sich übrigens an der Entlohnung vor der Kurzarbeit und muss vom Arbeitgeber getragen werden. Gleichsam als Gegenteil von Urlaub wird ebenso klargestellt, dass auch Mehrarbeit in der Kurzarbeit möglich ist (und entsprechend gemeldet werden muss). Es kommt dann zu keinen Strafen.
Aus administrativer Sicht wird es häufig der Fall sein, dass die Corona-Kurzarbeit noch nicht rechtzeitig im Lohnverrechnungsprogramm programmiert werden konnte. Sofern etwa im April eine Akontozahlung geleistet worden ist, kann Ende Mai eine Aufrollung vorgenommen werden. Ratsam ist jedenfalls, die Arbeitnehmer auf den Akontozahlungscharakter hinzuweisen, um einen allfällig gutgläubigen Verbrauch von zu viel bezogenem Entgelt zu verhindern.
Um ausreichend Liquidität sicherzustellen, ist eine wichtige Frage, wie und wann die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt. Der Ablauf gestaltet sich derart, dass für die in Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer seitens des Unternehmens für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen ist (für März 2020 darf die Abrechnung ausnahmsweise bis spätestens 28. Mai 2020 übermittelt werden). Zur Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe kommt es im Nachhinein pro Kalendermonat, nachdem die Teilabrechnung geprüft und vorgelegt worden ist. Die Bewilligung der Kurzarbeitsbeihilfe bietet den Vorteil, dass sie bei Kredit- und Garantiegebern als Sicherheit vorgelegt werden kann. Außerdem sollen Banken angehalten sein, bereits den Antrag auf Kurzarbeit gemeinsam mit der Bestätigung des Einlangens des Antrags zu akzeptieren und somit Lohnzahlungen vorzufinanzieren. Technisch betrachtet und nach Auskunft des AMS gibt es zwei Wege für die Erstellung und Abrechnung – entweder mittels AMS-Webanwendung oder durch Datenimport bzw. Datenerfassung mit der AMS-Excel-Projektdatei. Jedenfalls müssen danach das Hochladen und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen erfolgen. Ein bedeutsames Merkmal der Webanwendung liegt darin, dass sie zur Abrechnung von bis zu 150 Arbeitnehmern und Lehrlingen verwendet werden kann.
(Weitere) steuerliche Erleichterungen
Das 6. COVID-19-Gesetz sieht mehrere Vereinfachungen im Rahmen der Einkommen-, Umsatzsteuer usw. vor wie z.B. die steuerliche Unschädlichkeit des Tätigwerdens pensionierter Ärzte während der Corona-Krise. Auf die Lieferungen/innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken (auch Stoffmasken) seit dem 13. April und vor dem 1. August 2020 soll 0% Umsatzsteuer anfallen – anstelle des Normalsteuersatzes von 20%. Schließlich soll es auch zu in der BAO geregelten Erleichterungen bei Gutschriftauszahlungen vom Finanzamtskonto kommen.
Bereits „länger bestehende“ Begünstigungen für Arbeitnehmer betreffen Home-Office und auch Bonuszahlungen. Demnach kann das Pendlerpauschale auch während des Home-Offices in Anspruch genommen werden. Ausschließlich COVID-19-bedingte Bonuszahlungen, welche im Kalenderjahr 2020 gewährt werden, sind bis zu 3.000 € beim Arbeitnehmer steuerfrei zu behandeln und erhöhen auch nicht das Jahressechstel.
ÖGK-Fristen bleiben grundsätzlich aufrecht
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) nimmt keine Eintreibungsmaßnahmen für die Beiträge der Monate Februar, März und April vor – Stundungs- und Ratenansuchen sind daher nicht notwendig (für Verzugszinsenfreiheit muss ein formloser Antrag mit Hinweis auf coronabedingte Liquiditätsprobleme gestellt werden). Allerdings stellt die ÖGK klar, dass die Grundregeln der Lohnverrechnung aufrecht bleiben. Dies gilt auch für die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge. Ebenso sind die Anmeldungen zur Pflichtversicherung weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt der Arbeitnehmer vorzunehmen. Auch die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Allerdings werden in den Monaten März, April und Mai 2020 für coronabedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen keine Säumniszuschläge vorgeschrieben werden.
Verlängerte Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss
Eine Klarstellung ist hier (durch das Justizministerium) erfolgt. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020 haben durch die Corona-Krise bedingt nun 9 Monate Zeit für die Aufstellung des Jahresabschlusses 2019 (ansonsten muss die Aufstellung innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres erfolgen). Zugleich wurde die Offenlegungsfrist auf 12 Monate verlängert (normalerweise 9 Monate). Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2019 müssen somit spätestens zum 31. Dezember 2020 im Firmenbuch offengelegt werden.
Erhöhung der Notstandshilfe
Die Notstandshilfe soll für die Monate Mai bis September auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhöht werden. Dadurch soll sichergestellt sein, dass die Krise für Menschen ohne Beschäftigung nicht noch verschärft wird.
Neuorganisation der Finanzverwaltung auf Jahresende verschoben
Wie zuletzt berichtet, ist eine umfangreiche Neuorganisation der Finanzverwaltung geplant, die beispielsweise eine deutliche Reduktion der Finanzämter (von der Zuständigkeit her betrachtet) mit sich bringen wird. Durch die Corona-Krise ist es nun zu einer Verzögerung bei der Umsetzung gekommen. Anstelle wie ursprünglich angedacht Juli 2020 ist nun der 31. Dezember 2020 das erklärte zeitliche Ziel.
Corona Hilfsfonds – Erleichterung durch Garantien und Fixkostenzuschüsse
Der Corona Hilfsfonds stellt eine Maßnahme dar, um entsprechende Liquidität bei von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sicherzustellen. Es handelt sich dabei um Unternehmen, die typischerweise bedingt durch Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen Liquiditätsprobleme haben. Diese Maßnahmen umfassen Garantien und Fixkostenzuschüsse, wobei die beiden Instrumente grundsätzlich voneinander unabhängig in Anspruch genommen werden können.
Die Garantien aus dem Corona Hilfsfonds entsprechen einer Bundesgarantie und können daher als sehr sicher angesehen werden. Die Garantie ist für Betriebsmittelkredite durch die (Haus)Bank gedacht und deckt dabei 90% der Kreditsumme ab. Als Obergrenze sind grundsätzlich 3 Monatsumsätze des Unternehmens bzw. maximal 120 Mio. € vorgesehen. Von der Laufzeit betrachtet gelten maximal 5 Jahre, wobei eine Verlängerungsoption auf weitere 5 Jahre besteht. Kostenmäßig muss das beantragende Unternehmen mit einem Kreditzinssatz von höchstens 1% rechnen sowie mit seitens der EU vorgegebenen Garantieentgelten, die in Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens und der Laufzeit der Garantie zwischen 0,25% und 2% der Kreditsumme betragen.
Wichtige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer solchen Garantie sind neben einer wesentlichen operativen Tätigkeit in Österreich und dem Liquiditätsbedarf an einem österreichischen Standort auch noch diverse Vorgaben i.Z.m. Boni, Gewinnausschüttungen, Aktienrückkaufen usw. Für eine erleichterte Antragstellung ist der Antrag gemeinsam mit der Hausbank des Unternehmens auszufüllen und an die zuständige Förderstelle zu übermitteln – diese sind die OeKB für Großunternehmen, aws für Klein- und Mittelbetriebe und die OeHT für Tourismusunternehmen.
Die Fixkostenzuschüsse für Unternehmen in der Corona-Krise erfordern neben dem Aspekt des Standorts und der Geschäftstätigkeit in Österreich auch andere Voraussetzungen. So müssen etwa bereits sämtliche zumutbare Maßnahmen gesetzt worden sein, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze zu erhalten. Eindeutiger unter den weiteren Voraussetzungen sind, dass die Fixkosten operativ in Österreich angefallen sein müssen und dass es zu einem mindestens 40% Umsatzverlust während der Corona-Krise gekommen sein muss.
Die Höhe des Fixkostenzuschusses ist vom Umsatzausfall des Unternehmens sowie von den Fixkosten abhängig und gestaffelt – mindestens müssen die Fixkosten binnen 3 Monaten 2.000 € übersteigen. So erhält das Unternehmen vom Bund bei 40 bis 60% Umsatzausfall 25% Ersatzleistung, bei 60 bis 80% Umsatzausfall 50% Ersatzleistung und bei 80 bis 100% Umsatzausfall 75% Ersatzleistung. Gedeckelt ist der Fixkostenzuschuss pro Unternehmen mit max. 90 Mio. €. Als Fixkosten gelten grundsätzlich Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten), Lizenzkosten, Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation wie auch nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (sofern sie weder gestundet noch reduziert werden konnten). Außerdem kann der Wertverlust von verderblichen bzw. saisonalen Waren berücksichtigt werden, sofern diese während der COVID-Maßnahmen mindestens 50% an Wert verloren haben. Schließlich wird auch ein angemessener Unternehmerlohn i.H.v. maximal 2.000 € pro Monat als Fixkosten berücksichtigt.
Der Antrag auf Fixkostenzuschuss ist mittels aws Online-Tool zu stellen und die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit dem aws. Wichtig ist, dass der Fixkostenzuschuss grundsätzlich nicht rückerstattet werden muss und auch nicht steuerpflichtig ist. Allerdings werden die abzugsfähigen Aufwendungen im Wirtschaftsjahr entsprechend reduziert.
Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage von Gesellschafter-Geschäftsführern durch Datenaustausch
Wie zuletzt in der KI 01/16 berichtet, drängen die Sozialversicherungen schon seit langem darauf, Gewinnausschüttungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern nach § 25 Abs. 1 GSVG in die Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung einzubeziehen. Als praktisches Problem gestaltete sich für die Sozialversicherungsträger immer noch die Informationsbeschaffung. In der Kapitalertragsteueranmeldung war zwar bereits seit dem Jahr 2016 die Erfassung von Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer vorgesehen. Die Kommunikationskanäle zwischen dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern waren aber oft lückenhaft.
Mittlerweile ist die rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Daten aus der Kapitalertragsteueranmeldung für GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer an die SVS in Kraft getreten. Die diesbezügliche Verordnung vom 26.2.2020 ist erstmals auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossene Ausschüttungen betreffen. Folgende Daten werden der SVS künftig elektronisch zur Verfügung gestellt:
- Name und Sozialversicherungsnummer des GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers
- Bruttobetrag der Gewinnausschüttung
Bisher war die SVS nur theoretisch in der Lage, die Gewinnausschüttung in die Basis für die Sozialversicherungsbeiträge einzubeziehen. Durch den nunmehrigen Datenaustausch sollen die Beiträge den Gesellschafter-Geschäftsführern nun auch tatsächlich vorgeschrieben werden. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2019. Daten, die in Kapitalertragsteueranmeldungen früherer Jahre enthalten sind, werden dadurch nicht übermittelt.
Für alle Gesellschafter-Geschäftsführer, die schon mit ihren laufenden Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreiten, ergeben sich dadurch keine Änderungen. Jene Gesellschafter-Geschäftsführer mit niedriger Vergütung und hoher Gewinnausschüttung müssen allerdings gegebenenfalls mit teilweise empfindlichen Nachzahlungen rechnen.