Klienteninformation 2020-03-01
Steuerliche Folgen durch den Brexit – Update
Nach dreieinhalb Jahren zäher Verhandlungen hat das Vereinigte Königreich nun per 31. Jänner 2020 die Europäische Union verlassen. Auch wenn im Vereinigten Königreich kein Stein auf dem anderen bleibt, bleibt jedoch zumindest steuerlich im Wesentlichen vorerst alles beim Alten. Die EU hat sich mit den Briten auf eine Übergangsregelung geeinigt, wonach das Vereinigte Königreich bis zum 31.12.2020 wie ein EU-Mitgliedsstaat behandelt wird. Danach wird das Vereinigte Königreich voraussichtlich zum Drittland und verlässt den Binnenmarkt und die Zollunion der Europäischen Union. Steuerliche Folgen treten somit erst ab 1. Jänner 2021 ein. Die wichtigsten Änderungen werden im Folgenden kurz zusammengefasst:
Ertragsteuerlich kommt es im Falle eines Wegzugs ins Vereinigte Königreich zur sofortigen Besteuerung (der stillen Reserven). Dementsprechend kann im betrieblichen Bereich ein Antrag auf Ratenzahlung nicht mehr gestellt werden. Dies gilt für alle betrieblichen Wegzugsfälle gemäß § 6 Z 6 EStG, die nach Auslaufen der Übergangsperiode erfolgen. Für Unternehmen entfallen zudem mit 1. Jänner 2021 die Bestimmungen der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie und der Fusionsrichtlinie. Hier springt das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich in die Bresche, welches bereits seit 1. Jänner 2020 anwendbar ist. Demnach ist bei Dividenden eine Quellensteuerbefreiung bei mindestens 10%iger Beteiligung vorgesehen. Zurzeit ist auch (noch) keine Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzen in Großbritannien vorgesehen. Dies könnte jedoch durch den britischen Gesetzgeber geändert werden.
Umsatzsteuerlich bleiben im Übergangszeitraum auch weiterhin innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Leistungen erhalten. Sonderbestimmungen im Bereich Umsatzsteuer und Zollrecht wird es für Aus- und Einfuhrlieferungen geben, welche noch vor dem Ablauf des Übergangszeitraums beginnen, aber erst nach seinem Ablauf enden. Zudem ist zu beachten, dass Anträge auf Vorsteuerrückerstattung bis spätestens 31. März 2021 gestellt werden müssen.
Während des Übergangszeitraums soll ein Freihandelsabkommen mit der EU nach kanadischem Vorbild ausverhandelt werden. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.
Digitalsteuergesetz 2020 besteuert Onlinewerbung
Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 wurde auch das Digitalsteuergesetz 2020 beschlossen, das mit 1. Jänner 2020 in Österreich in Kraft getreten ist. Zielsetzung dabei ist es, Onlinewerbung, welche sich an inländische Nutzer richtet, unter bestimmten Voraussetzungen zu besteuern. Hintergrund dafür ist mitunter, dass ausländische Unternehmen durch Onlinewerbung i.S.d. Verkaufs von Online-Werbeflächen bisher regelmäßig keine Betriebsstätte begründen und somit trotz Wertschöpfung in Österreich keine Steuern zahlen müssen.
Der Anwendungsbereich der Digitalsteuer ist auch nach dem Ausschlussprinzip definiert, indem Werbeleistungen, die der Werbeabgabe unterliegen, nicht unter die Digitalsteuer fallen – ebenso wenig wie die Lieferung digitaler Inhalte (z.B. Software oder Streaming) oder der klassische E-Commerce (online abgewickelte Einzelhandelsaktivitäten). Hingegen sollen entgeltliche Onlinewerbeleistungen besteuert werden, sofern sie im Inland erbracht werden – Empfang mittels Handy, Tablet, Computer usw. mit inländischer IP-Adresse vorausgesetzt – und sie sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richten. Ein typischer Anwendungsbereich der Digitalsteuer sind demnach Bannerwerbung oder Suchmaschinenwerbung. Eine weitere wichtige Voraussetzung dabei ist, dass die Onlinewerbung für den inländischen Nutzer individualisiert ist oder es sich um eine entsprechende Bannerwerbung handelt (z.B. ein Österreich-Banner auf einer ausländischen Homepage). Keine Digitalsteuer fällt hingegen an, wenn ein österreichischer Nutzer sich im Ausland über WLAN verbindet und Werbung konsumiert; es mangelt dann an der inländischen IP-Adresse.
Aller Voraussicht nach ist der Kreis der von der Digitalsteuer erfassten Unternehmen überschaubar gehalten. Die in Frage kommenden Unternehmen müssen nämlich nicht nur Onlinewerbeleistungen gegen Entgelt erbringen oder dazu beitragen, sondern innerhalb eines Wirtschaftsjahres auch einen weltweiten Umsatz von mindestens 750 Mio. € (bei multinationalen Konzernen ist auf den Konzernumsatz abzustellen) und in Österreich einen Umsatz von zumindest 25 Mio. € aus der Durchführung von Onlinewerbung erzielen. Der Digitalsteuersatz beträgt 5% auf das Entgelt an den Onlinewerbeleister, wobei Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister – soweit sie sich nicht im Konzern befinden – die Bemessungsgrundlage für die Digitalsteuer verringern. Die Ansässigkeit des Unternehmens für Körperschaftsteuerzwecke ist übrigens für die Digitalsteuer unerheblich.
Das Thema der Besteuerung von Onlinewerbung dürfte auch in Zukunft spannend bleiben. Neben technischen Entwicklungen und Wachstumsszenarien dieses Geschäftsfeldes könnte die neue Digitalsteuer allerdings aus Sicht des EU-Beihilfenrechts problematisch sein. Aufgrund des sehr hohen Schwellenwertes könnte nämlich nach gemeinschaftsrechtlichem Verständnis eine indirekte Beihilfe vorliegen, da viele kleine und mittlere Medienunternehmen von der österreichischen Digitalsteuer ausgenommen sind.
Achtung bei der Vermietung über Online-Plattformen
Das eigene Haus, die eigene Wohnung oder ein Ferienhaus zu vermieten, ist für viele ein lukratives Zubrot geworden. In den letzten Jahren wurden internationale Vermietungsportale, Webseiten oder elektronische Marktplätze immer beliebter, um Mieter oder Interessenten für die eigene Immobilie zu finden.
Manchmal wird dabei jedoch übersehen, dass diese Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung beim Finanzamt erklärt werden müssen. Die Einkünfte unterliegen grundsätzlich einerseits der Einkommensteuer und andererseits der Umsatzsteuer. Zusätzlich können kommunale Abgaben wie die Ortstaxe fällig werden. Durch die jüngste Gesetzgebung (Abgabenänderungsgesetz 2020) richtet die österreichische Finanzverwaltung ihre Aufmerksamkeit nunmehr besonders auf diese „Geschäftsmodelle“. Im Zuge des neuen Gesetzes wurden Betreiber von Portalen, Webseiten und elektronischen Marktplätzen verpflichtet, gewisse Informationen über die vermittelten Umsätze aufzeichnen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Dabei sind laut Auskunft des BMF folgende Informationen aufzuzeichnen und zu übermitteln:
- Name, Postadresse, E-Mail, Webseite und andere elektronische Adressen des Vermieters,
- UID-Nummer (sofern vorhanden),
- Bankverbindung oder die Nummer eines virtuellen Kontos,
- eine Beschreibung der sonstigen Leistung, Höhe des bezahlten Entgelts, Information zur Ermittlung des Ortes der Vermietungsleistung, der Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung ausgeführt wird und falls verfügbar, eine damit zusammenhängende einzigartige Transaktionsnummer.
Darüber hinaus müssen Plattformbetreiber, welche die Vermietung von Grundstücken oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen unterstützen, die Postadresse aufzeichnen und auch bekanntgeben, wie viele Personen übernachten bzw. wie viele Betten gebucht wurden. Sofern die Betreiber dieser Informationspflicht nicht nachkommen, haften sie für die Umsatzsteuer auf die vermittelten Umsätze. Nach derzeitigem Informationsstand ist davon auszugehen, dass sowohl nationale als auch internationale Betreiber dieser Pflicht nachkommen werden.
Anhand der erhaltenen Informationen erhofft sich die Finanz ausreichende Grundlagen, um etwaigen Steuersündern auf die Schliche zu kommen. Wer nun Sorge vor diesem Informationsaustausch und den daraus resultierenden Konsequenzen hat, sollte sich frühestmöglich mit seinem Steuerberater abstimmen. Es gibt diverse Möglichkeiten, ein etwaiges Fehlverhalten der Vergangenheit zu korrigieren. Die wohl sicherste Möglichkeit einer Korrektur der Vergangenheit ist eine Offenlegung des vergangenen Fehlverhaltens (eine sogenannte Selbstanzeige). Sofern sämtliche Merkmale des Finanzstrafgesetzes (rechtzeitig vor dem Entdecken der Tat, umfassende Offenlegung des Fehlverhaltens, Bezahlung der Steuerschuld, noch keine weitere Selbstanzeige für die betroffene Abgabenart und das betroffene Jahr) eingehalten werden, führt eine Selbstanzeige dazu, dass für Verfehlungen der Vergangenheit keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen drohen.
Umsatzsteuerliche Fallstricke bei Teil- und Schlussrechnungen
Es ist gängige Praxis zwischen Kunden und Lieferanten, bei langfristigen Projekten oder größeren Investitionen Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Teilzahlungen zu vereinbaren, die noch vor dem Ende der auszuführenden Leistung zu entrichten sind. Ob dies auf Wunsch des Kunden passiert oder der Wunsch des Lieferanten ist, ist dabei nicht relevant. Umsatzsteuerlich bestehen bei An- und Teilzahlungen bzw. bei Schlussrechnungen einige Fallstricke, die für den Lieferanten oder auch den Kunden teuer werden können. Die größte umsatzsteuerliche Risikoquelle für den Lieferanten ist wohl, dass bei einer falschen Abrechnung mehr Umsatzsteuer als nötig geschuldet wird, wenn beispielsweise Rechnungen falsch ausgestellt wurden. Für den Kunden besteht das Risiko, dass ein etwaiger Vorsteuerabzug aufgrund einer fehlerhaften Rechnungslegung versagt wird.
Insbesondere können sich folgende Problembereiche ergeben:
Eine Voraus- oder Anzahlung, die vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird, führt beim Lieferanten zur Umsatzsteuerpflicht – das bedeutet, im Zeitpunkt, in dem die Zahlung geleistet wird, muss der Lieferant die Umsatzsteuer, die auf die Voraus- oder Anzahlung entfällt, an das Finanzamt melden und entrichten. Allein durch die Zahlung steht dem Kunden allerdings mangels Rechnung noch kein Vorsteuerabzug zu.
Erstellt der Lieferant nun ein Dokument mit gesondertem Steuerausweis (z.B. eine Voraus- oder Anzahlungsrechnung oder eine Zahlungsaufforderung o.ä.) für die Voraus- oder Anzahlung, so muss aus diesem Dokument klar hervorgehen, dass es sich um die Abrechnung einer Voraus- oder Anzahlung handelt. Neben dem Erfüllen der allgemeinen Rechnungsmerkmale des Umsatzsteuergesetzes empfiehlt es sich, diese Abrechnungsurkunde entsprechend zu bezeichnen (z.B. „Anzahlungsrechnung über den am 11.2.2020 vereinnahmten Teilbetrag“, „2. Teilrechnung über die vereinbarte und am 14.2.2020 fällige Abschlagszahlung“). Außerdem ist eindeutig durch die Angabe des erwarteten Leistungszeitpunkts anzugeben, dass die Leistung erst in Zukunft erbracht wird. Wird die Abrechnungsurkunde nach diesen Kriterien ausgestellt, entsteht für den Lieferanten keine zusätzliche Steuerschuld aufgrund der Abrechnung.
Hat der Lieferant ein korrektes Abrechnungsdokument für die An- oder Vorauszahlung erstellt, so steht dem Kunden grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung der Vorsteuerabzug zu. Bezahlt der Kunde nun allerdings weniger als auf der Rechnung angegeben, so schuldet der Lieferant nur jenen Umsatzsteuerbetrag, der sich aufgrund der vereinnahmten Zahlung ergibt; eine Rechnungskorrektur ist nicht erforderlich.
Wenn die Leistung schließlich fertig erbracht wurde, wird üblicherweise eine sog. Endrechnung über den Gesamtbetrag erstellt. Bei der Rechnungsausstellung ist darauf zu achten, dass die vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge korrekt ausgewiesen werden, damit keine zusätzliche Steuerschuld aufgrund der Endrechnung entsteht. Für den Ausweis gibt es laut Ansicht der Finanzverwaltung drei Varianten:
- Die einzelnen vereinnahmten Teilentgelte mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen werden in der Endrechnung abgesetzt.
- Es genügt auch, wenn vom Gesamtbetrag der Endrechnung die Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge auf einmal abgezogen werden.
- Die Umsatzsteuer in der Endrechnung wird auf Basis des Restentgelts ausgewiesen.
Erhält der Kunde eine falsche Endrechnung, in welcher der gesamte Vorsteuerbetrag ausgewiesen wird, so darf aufgrund dieser Rechnung kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Ein Lieferant kann auf die Ausstellung einer Endrechnung verzichten, wenn das gesamte Entgelt und die darauf entfallenden Steuerbeträge bereits in Voraus- oder Anzahlungsrechnungen abgedeckt sind.
Pflegeheimkosten des Vaters als außergewöhnliche Belastung beim Sohn?
Für die steuerliche Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung gilt, dass die Belastung außergewöhnlich sein muss, zwangläufig erwächst und dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt wird. Von Zwangsläufigkeit ist auszugehen, wenn man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Keine Zwangsläufigkeit ist beispielsweise bei der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung oder der Einwilligung in eine einvernehmliche Scheidung anzunehmen. Die in Frage stehenden Kosten dürfen überdies nicht bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen.
Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2018/15/0024 vom 20.11.2019) damit auseinanderzusetzen, ob die Pflegeheimkosten für den Vater bei dem Sohn als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können. Wie auch in ähnlich gelagerten Fällen wurde die Zwangsläufigkeit mit der Unterhaltsverpflichtung eines Kindes gegenüber seinen Eltern argumentiert. Bevor die Pflegeheimkosten bei dem Sohn steuerlich anerkannt werden können, ist jedoch für die Deckung der Kosten vorwiegend das Einkommen wie auch das Vermögen der betroffenen Person selbst zu verwenden. In dem konkreten Fall ist auch bedeutsam, dass der zweite Sohn Jahre zuvor eine Liegenschaft vom Vater geschenkt bekommen hatte. Fraglich ist daher, ob nicht auch der zweite Sohn seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Vater nachkommen müsse – dies hätte zur Folge, dass der Sohn, welcher tatsächlich Pflegeheimkosten für den Vater übernommen hat, nur einen geringeren Teil davon steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen kann, weil der darüber hinausgehende Betrag als freiwillig bezahlt anzusehen ist und folglich steuerlich unbeachtlich ist.
Im Einzelfall müssen also viele Aspekte bei der Frage, ob eine außergewöhnliche Belastung vorliegt, beachtet werden. Zuallererst ist die Selbsterhaltungsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Eltern zu berücksichtigen – hier hätte der Vater jährlich gesetzliche Zinsen von dem mit der Liegenschaft beschenkten Sohn fordern können, sofern er sich selbst in einer finanziellen Notlage befunden hat und dies nicht auch für den Sohn gegolten hat. Für den danach verbleibenden Betrag an Pflegeheimkosten („Bedarfslücke“) gilt, dass mehrere Nachkommen (gleichen Grades) den Unterhalt anteilig nach Kräften schulden. Der VwGH betonte dabei, dass für die Beurteilung der (finanziellen) Leistungskraft eine Mehrjahresbetrachtung durchzuführen ist und nicht bloß das Einkommen eines einzelnen Jahres herangezogen werden kann.
Im konkreten Fall wurde also eine außergewöhnliche Belastung beim Sohn vorerst verneint und das BFG mit der genaueren Ermittlung der finanziellen Leistungskraft (des zweiten Sohnes) beauftragt.