TGT Tax Group

Klienteninformation 2018-12-01

Neuerungen bei der „Kammerumlage 1“ ab 2019

Alle Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) sind verpflichtet ab einem Wert von im Inland steuerbaren Umsätzen von 150.000 € neben der sogenannten Grundumlage eine „Kammerumlage 1“ zur Finanzierung der Wirtschaftskammer zu entrichten. Mit 1.1.2019 wird die Höhe der zu entrichtenden Kammerumlage 1 verringert. Dies soll einerseits durch eine Änderung der Bemessungsgrundlage und andererseits durch eine Änderung des Hebesatzes erreicht werden.

Grundsätzlich basiert die Kammerumlage 1 (KU 1) auf den in Rechnung gestellten Vorsteuern aus Lieferungen und Leistungen, die für das Unternehmen des Kammermitglieds erbracht werden, auf der Einfuhrumsatzsteuer, der Erwerbsteuer und der im Rahmen des Reverse Charge Systems übergegangenen Umsatzsteuer. Bisher durfte bereits die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von der Bemessungsgrundlage der KU 1 in Abzug gebracht werden. Die KU 1 ist als Selbstbemessungsabgabe vom Kammermitglied selbst zu berechnen und bis spätestens 15. des auf das Quartal zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten.

Ab 1.1.2019 dürfen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der KU 1 Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Investitionsgüter können dabei neue oder gebrauchte Wirtschaftsgüter, geringwertige Wirtschaftsgüter und auch Fiskal-Lkw, Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftwagen udgl, deren Anschaffungskosten 40.000 € nicht übersteigen, sein. Nicht abzugsfähig als Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen sind selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände, da diese nicht als Anlagevermögen aktiviert werden dürfen.

Neben der Änderung der Bemessungsgrundlage wird ab 1.1.2019 der sogenannte Hebesatz zur Berechnung der Kammerumlage verringert. Statt wie bisher 0,3% der Bemessungsgrundlage sind künftig nur noch 0,29% der Bemessungsgrundlage als KU 1 zu entrichten. Eine weitere Ermäßigung besteht für besonders große Unternehmen – so verringert sich der Hebesatz auf 0,2755% bei einer Bemessungsgrundlage von über 3 Mio. €. Ab einem Schwellenwert von 32,5 Mio. € verringert sich der Hebesatz auf 0,2552%.

Für Banken und Versicherungen wurde keine geänderte Ermittlung der Bemessungsgrundlage festgeschrieben, der Hebesatz wurde jedoch von 0,038% auf 0,037% gesenkt. Ab einer Bemessungsgrundlage von 24 Mio. € bzw. 260 Mio. € senkt sich auch hier der Hebesatz auf 0,03515% bzw. auf 0,03256%. Wird ein Schwellenwert während des Jahres überschritten, kann entweder sofort der ermäßigte Hebesatz angewendet werden oder diese Korrektur wird im letzten Quartal des Jahres durchgeführt.

Bedeutende Änderungen in der Lohnverrechnung ab 2019

Mit dem Jahreswechsel 2018/2019 kommt es zu einer bedeutenden Systemumstellung in der Lohnverrechnung, welche auch Verwaltungsvereinfachungen mit sich bringen soll. Kernaspekt dabei ist, dass anstelle der Gesamtsumme der Entgelte zukünftig monatlich die individuellen Beitragsgrundlagen für sämtliche Arbeitnehmer gemeldet werden müssen („monatliche Beitragsgrundlagenmeldung“). Dafür entfallen z.B. der sozialversicherungsrechtliche Teil im jährlichen Lohnzettel, der unterjährige Lohnzettel („Austrittslohnzettel“), die Beitragsnachweisung, Lohnänderungsmeldung, Sonderzahlungsmeldung etc. Unverändert muss der Lohnzettel am Ende des Kalenderjahres an das Finanzamt übermittelt werden. Organisatorisch gesprochen werden die bisher drei getrennten Meldebereiche – Wartung der Versicherungszeiten, Beitragsabrechnung und nachgelagerte Beitragsgrundlagenmeldung – zusammengeführt.

Neben diesen Änderungen, welche für Vorschreibebetriebe und „Selbstabrechner“ gelten, kommt es mit 1.1.2019 auch zu Umstellungen bei der Anmeldung bzw. Abmeldung von Beschäftigten. Vor Arbeitsantritt hat der Arbeitgeber folgende Informationen für die Anmeldung zur Pflichtversicherung bekanntzugeben:

  • Arbeits- oder Angestelltenverhältnis,
  • Beitragskontonummer (jeder Dienstgeber benötigt zumindest ein Beitragskonto mit einer entsprechenden Beitragskontonummer),
  • Name,
  • Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum,
  • Tag des Beschäftigungsbeginns,
  • ob eine Voll- oder Teilversicherung vorliegt und wann die betriebliche Mitarbeitervorsorge beginnt.

Die für eine vollständige Anmeldung erforderlichen Daten sind mit der ersten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zu übermitteln. Regelmäßig muss diese bis zum 15. Tag des Folgemonats vorgenommen werden – wenn die Arbeit in der zweiten Monatshälfte beginnt, verschiebt sich der Zeitpunkt auf den 15. des übernächsten Monats. Eine frühere Meldung bleibt jedenfalls zulässig. Die erste monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (für Jänner 2019) hat bis 15. Februar 2019 zu erfolgen. Neben monatlichen Meldungen sind auch noch Änderungsmeldungen (z.B. beim Wechsel in die Abfertigung neu) und Stornierungen (der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung) möglich. Zu beachten ist, dass Arbeitgeber weiterhin die Pflicht haben, dem Krankenversicherungsträger jede für die Versicherung bedeutsame Änderung binnen sieben Tagen zu melden (während des Bestands der Pflichtversicherung).

Die Neuerungen betreffen auch Sanktionen, die regelmäßig anfallen, wenn die Beitragsgrundlagen nicht oder nicht vollständig übermittelt werden. Die Säumniszuschläge belaufen sich je nach Dauer der Verspätung auf zwischen 5 € und 50 € pro Dienstnehmer. Gedeckelt sind die Säumniszuschläge zukünftig mit dem Fünffachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage pro Kalendermonat (für das Jahr 2019 mit 870 €). Darüber hinaus kann es zur Schätzung der monatlichen Beitragsgrundlage kommen. Es besteht allerdings ein Übergangszeitraum, sodass bis zum 31.8.2019 Meldeverstöße nicht sanktioniert werden. Davon ausgenommen sind allerdings jene in Zusammenhang mit der Anmeldung von Dienstnehmern.

Wirtschaftliche Belastung nicht maßgeblich für Hauptwohnsitzbefreiung

Die Frage nach der Hauptwohnsitzbefreiung für die Ausnahme von der Immobilienertragsteuer wirft immer neue Konstellationen auf. Entscheidend für die Steuerbefreiung privater Grundstücksveräußerungen ist, dass der Hauptwohnsitz aufgegeben wird und der Veräußerer ab der Anschaffung/Herstellung bis zur Veräußerung diese Immobilie für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt hat. Alternativ greift die Befreiung auch dann, wenn der Hauptwohnsitz aufgegeben wird und er innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat – diese Befreiung bedingt keine unmittelbare (zeitliche) Nutzung als Hauptwohnsitz vor der Veräußerung.

Das Bundesfinanzgericht hatte sich (GZ RV/5100672/2018 vom 12.7.2018) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Steuerpflichtiger seinen Hauptwohnsitz aufgrund von familiären Streitigkeiten aufgeben musste und aus dem gemeinsamen Haushalt auszog. Für die Veräußerung des zu Beginn gemeinsam genutzten Reihenhauses sollte die Hauptwohnsitzbefreiung geltend gemacht werden. Das BFG sah jedoch keine der beiden Befreiungstatbestände als erfüllt an. Die geforderte fünfjährige durchgehende Nutzung war weder vor Auszug aus dem Reihenhaus noch während des zweiten Einzugs in das Reihenhaus (ohne früherer Lebensgefährtin) erfüllt – selbst dann nicht, wenn man entgegen der Bestimmung die beiden Zeiträume zusammenzählen würde. Dabei macht es auch keinen Unterschied, dass der Steuerpflichtige auch während seines Auszugs aus dem Reihenhaus weiterhin die Kreditraten begleichen musste – der Zeitraum einer solchen wirtschaftlichen Belastung hat keine Relevanz für die Geltendmachung der Hauptwohnsitzbefreiung.

VwGH zur Jahressechsteloptimierung von Jahresprämien

Bekanntermaßen sind sonstige Bezüge (v.a. das 13. und 14. Monatsgehalt) nach Abzug der Sozialversicherung mit 6% begünstigt besteuert. Dies trifft jedoch nur insoweit zu, als diese Sonderzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der gesamten laufenden Bruttobezüge nicht übersteigen (sogenanntes „Jahressechstel“). Zudem sind diese Zahlungen unterhalb des Freibetrages von 620 € komplett steuerfrei und auch ausnahmsweise steuerfrei, wenn das Jahressechstel die Freigrenze von 2.100 € nicht übersteigt. Jener Teil der sonstigen Bezüge, der über das Jahressechstel hinausgeht, wird mit dem normalen Tarifsatz besteuert und ist somit nicht begünstigt.

Sonstige Bezüge liegen nur vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Einmal jährlich ausgezahlte Provisionen oder Tantiemen unterliegen jedenfalls nicht dem begünstigten Steuersatz von 6% und beeinflussen auch nicht die Höhe des Jahressechstels. Jedoch erhöhten Provisionen nach bisheriger Praxis das Jahressechstel, sofern sie laufend mit dem Fixgehalt ausgezahlt wurden und führten so zu einer Steuerbesserstellung, da der jeweils 13. und 14. Teil der Sonderzahlung ebenfalls mit dem begünstigten Satz besteuert wurde.

In einem dem VwGH vorliegenden Fall (GZ Ro 2017/13/0005 vom 25. 7. 2018) wurden die Prämien variabel im Zeitraum Jänner bis Juni unter dem Titel „laufende Prämie“ ausbezahlt. Fraglich war nun, ob diese laufenden Prämien das Jahressechstel erhöhen, auch wenn sie nicht auf alle Lohnzahlungszeiträume eines Jahres entfallen. Der bisherigen Rechtsprechung im Wesentlichen folgend, liegen sonstige Bezüge nur vor, sofern Rechtstitel und Auszahlungsmodus sich deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Eine rein rechnerische Aufteilung in laufende und sonstige Bezüge ist nicht möglich. Interessanterweise verweist der VwGH in seinem Urteil auf die bisherige Verwaltungsansicht (LStR Rz 1052, Beispiel 3), in der Prämienzahlungen für den Auszahlungszeitraum von April bis Dezember in die Berechnung des Jahressechstel einfließen. Konkret bestätigt sich diese Rechtsansicht auch für einen Auszahlungszeitraum von sechs Monaten – eine für einen sonstigen Bezug erforderliche deutliche Unterscheidbarkeit von den laufenden Bezügen hinsichtlich der Auszahlung ist auch bei einem Halbjahresauszahlungszeitraum nicht gegeben. Die Prämie wurde als jahressechstelerhöhend eingestuft. Für eine Optimierung der begünstigten Besteuerung sonstiger Bezüge ist also bereits bei der Vereinbarung der Auszahlungsmodalitäten Vorsicht geboten.

Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung ist kein endgültiger Vermögensverlust

Grundsätzlich gilt, dass Wertänderungen einer internationalen Schachtelbeteiligung (zumindest 10%ige Beteiligung an einer zumindest ein Jahr gehaltenen ausländischen Kapitalgesellschaft) steuerneutral sind. Im Jahr der Anschaffung besteht die Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht. Sofern diese Option nicht gewählt wird, können Wertverluste nicht steuerwirksam geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nicht für tatsächliche und endgültige Vermögensverluste durch liquidations- oder insolvenzbedingten Untergang. Derartige Verluste können – gekürzt um steuerfreie Gewinnausschüttungen der letzten fünf Jahre – über sieben Jahre verteilt geltend gemacht werden.

Das Bundesfinanzgericht (GZ RV/5101743/2014 vom 6.6.2018 bzw. GZ RV/6100553/2017 vom 26.7.2018) hat sich zuletzt mehrfach damit befasst, ob ein im Zuge einer Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung realisierter Verlust als endgültiger Vermögensverlust im Sinne des § 10 Abs. 3 KStG anzusehen ist. Das BFG vertrat dabei eine strenge Auslegung und hat festgehalten, dass eine Veräußerung keinen Liquidations- oder Insolvenzfall darstellt und daher aufgrund fehlender gesetzlicher Deckung der Veräußerungsverlust nicht geltend gemacht werden kann. Eine aus wirtschaftlicher Sicht durchaus denkbare Gleichstellung eines Veräußerungsverlustes mit einem Liquidationsverlust wurde daher nicht akzeptiert.

Mit dieser Entscheidung orientiert sich das BFG an der sehr restriktiven Rechtsprechung des VwGH (GZ Ro 2014/13/0042 vom 31.3.2017), welcher das Vorliegen eines endgültigen Vermögensverlustes überhaupt erst bei Abschluss des Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens zulässt. Im Hinblick auf die im Ausland oft recht komplexen und langwierigen Verfahren ist es somit oftmals gar nicht einfach, die faktisch bereits final eingetreten Verluste geltend machen zu können. Insgesamt empfiehlt es sich, die Beendigung eines verlustreichen Auslandsengagements sorgsam zu planen.

Anpassung des Familienbonus Plus an das lokale Preisniveau mittels Verordnung

Der Familienbonus Plus bringt ab der Veranlagung 2019 steuerliche Entlastungen für mit Kindern zusammenhängende Kosten (siehe auch KI 07/18).

Per Verordnung (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung, BGBl II 2018/257) wurden nun diverse Familienleistungen in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen EU/EWR Staat oder in der Schweiz aufhalten, mittels eines Anpassungsfaktors dem jeweiligen Preisniveau des Landes angepasst. Die Verordnung ist erstmalig auf Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2018 enden, anzuwenden. Bei Veranlagungsfällen zur Einkommensteuer, kommt die Verordnung erstmalig für das Kalenderjahr 2019 zur Anwendung. Die Verordnung betrifft den Familienbonus Plus, den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, den Unterhaltsabsetzbetrag und den Kindermehrbetrag.

Die Anpassungen für ausgewählte Familienleistungen pro Land stellen sich wie folgt dar (in €, siehe Tabelle).

Staat, in dem sich die Kinder ständig aufhaltenFamilienbonus pro Monat vor 18. Geb.Familienbonus pro Monat nach 18. Geb.AVAB od. AEAB für 1. KindUnterhalts-AB pro Monat für 1. KindKindermehr-betrag pro Jahr pro Kind
Österreich125,0041,68494,0029,20250,00
Belgien128,5042,85507,8330,02257,00
Bulgarien56,2518,76222,3013,14112,50
Dänemark165,7555,27655,0438,72331,50
Deutschland121,7540,60481,1628,44243,50
Estland88,7529,59350,7420,73177,50
Finnland142,7547,60564,1533,35285,50
Frankreich127,1342,39502,4029,70254,25
Griechenland99,1333,05391,7423,16198,25
Irland145,7548,60576,0034,05291,50
Island177,1359,06700,0041,38354,25
Italien118,5039,51468,3127,68237,00
Kroatien77,7525,92307,2718,16155,50
Lettland83,8827,97331,4719,59167,75
Liechtenstein125,0041,68494,0029,20250,00
Litauen74,1324,72292,9417,32148,25
Luxemburg147,5049,18582,9234,46295,00
Malta96,6332,22381,8622,57193,25
Niederlande130,8843,64517,2230,57261,75
Norwegen165,6355,23654,5538,69331,25
Polen63,1321,05249,4714,75126,25
Portugal99,0033,01391,2523,13198,00
Rumänien61,6320,55243,5414,40123,25
Schweden148,2549,43585,8834,63296,50
Schweiz190,0063,35750,8844,38380,00
Slowakei80,1326,72316,6518,72160,25
Slowenien98,7532,93390,2623,07197,50
Spanien107,8835,97426,3225,20215,75
Tschechien77,3825,80305,7918,07154,75
Ungarn70,2523,42277,6316,41140,50
Vereinigtes Königreich143,3847,81566,6233,49286,75
Zypern103,5034,51409,0324,18207,00