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Klienteninformation 2018-04-01

Klarstellungen durch den Wartungserlass 2017 zu den Vereinsrichtlinien

Durch den umfangreichen Wartungserlass 2017 zu den Vereinsrichtlinien wurden gesetzliche Änderungen wie z.B. durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 eingearbeitet und allgemeine Klarstellungen getroffen. Ausgewählte Aspekte der weitgehend positiv zu beurteilenden Änderungen werden nachfolgend dargestellt.

Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes

Die wohl bedeutendste Änderung durch den Wartungserlass 2017 zeigt sich in der Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, wodurch es für die Gemeinnützigkeit eines Vereins – kurz gesagt – nicht mehr zwingend notwendig ist, dass der Verein selbst unmittelbar gemeinnützig tätig wird. Bisher war nämlich das Spendensammeln für andere Vereine, die dann unmittelbar begünstigte Zwecke fördern, begünstigungsschädlich. Nunmehr können also auch “reine Mittelbeschaffungskörperschaften” gemeinnützig sein und deren Charity-Veranstaltungen oder vergleichbare Aktivitäten steuerlich begünstigt sein. Die Voraussetzungen für solche oftmals karitativ tätigen “Serviceclubs” sind dann immer noch, dass die Empfängerkörperschaft spendenbegünstigt ist und von Mittelbeschaffungs- und Empfängerkörperschaft weitgehend dieselben Zwecke verfolgt werden. Außerdem muss die Möglichkeit der Mittelweitergabe ausdrücklich in den Rechtsgrundlagen (etwa in den Vereinsstatuten des Serviceclubs) verankert sein und eine explizite Zweckwidmung der Mittel vorliegen. Dies ist jedoch dann nicht notwendig, sofern die Mittelweitergabe insgesamt die Bagatellgrenze von 1.000 € nicht übersteigt.

Geselligkeit bis zu 100 € pro Vereinsmitglied

Die zum Teil strengen Anforderungen, um die Gemeinnützigkeit eines Vereins zu erlangen und hochhalten zu können, werden im Wartungserlass 2017 betont. So ist ein Verein zur Förderung der Geselligkeit und der Unterhaltung nicht gemeinnützig. Andererseits sind solche Aktivitäten auch nicht gemeinnützigkeitsschädlich, sofern sie lediglich von völlig untergeordneter Bedeutung sind. Eine solche völlig untergeordnete Förderung der Geselligkeit und der Unterhaltung ist noch gegeben, wenn pro Vereinsmitglied nicht mehr als 100 € pro Jahr für entsprechende Zwecke wie z.B. Weihnachtsfeier oder Ausflüge ausgegeben werden. Die Förderung der Freizeitgestaltung und Erholung von besonders schutzwürdigen Personen – wie z.B. im Rahmen der Behindertenbetreuung – ist selbstverständlich gemeinnützig.

Kleine und große Vereinsfeste

Der Verwaltungspraxis folgend wurden gesellige Veranstaltungen von Vereinen grundsätzlich in “kleine” bzw. “große” Vereinsfeste eingeteilt, wobei ein kleines Vereinsfest einen entbehrlichen Hilfsbetrieb darstellte und ein großes Vereinsfest als begünstigungsschädlich eingestuft wurde. Mit Hinweis auf das Abgabenänderungsgesetz 2016 präzisiert der Wartungserlass 2017 nun die Voraussetzungen für ein kleines Vereinsfest, bei welchem ja keine Gefahr für die steuerliche Gemeinnützigkeit des Vereins an sich gegeben ist. Wichtiger Aspekt ist, dass die Organisation und Planung der Festivität vor allem durch die Vereinsmitglieder oder deren Angehörige vorgenommen wird. Die unentgeltliche Mithilfe (dabei ist von reinem Kostenersatz und üblicher Verköstigung auszugehen) von Nichtmitgliedern ist unschädlich, solange sie im unwesentlichen Ausmaß passiert. Die Vereinsrichtlinien 2001 sehen eine Wesentlichkeitsgrenze von mindestens 75% – das untergeordnete Mitwirken von Nichtvereinsmitgliedern (d.h. bis zu 25%) kann durch entsprechende Aufzeichnungen (“Helferlisten”) nachgewiesen werden. Eine gewisse Erleichterung ist nun gegeben, da der Begriff früher mit “nahen Angehörigen” enger gefasst war als aktuell. Die vorwiegende Planung und Durchführung des Festes durch Vereinsmitglieder hat dort seine Grenzen, wo Tätigkeiten von Professionisten (z.B. Security oder die Durchführung eines Feuerwerks) durchgeführt werden müssen oder die Tätigkeiten den Mitgliedern unzumutbar sind.

Verpflegung und Unterhaltungsdarbietungen wie Musik-, Show- oder Tanzeinlagen sind wichtige Bestandteile eines Festes, weshalb für sie ebenso der Grundsatz gilt, dass sie im Wesentlichen von den Vereinsmitgliedern bereitgestellt bzw. durchgeführt werden müssen. Der Wartungserlass 2017 stellt dabei klar, dass bei Auslagerung der Verpflegung z.B. an einen Gastwirt dessen Tätigkeit nicht als Teil des Vereinsfests gilt und gesondert zu betrachten ist. Hinsichtlich der Unterhaltungsdarbietungen sind Musiker- und Künstlergruppen (Nichtmitglieder) dann begünstigungsunschädlich, wenn sie nicht mehr als 1.000 € netto pro Stunde verrechnen. Neu ist dabei, dass auf das tatsächlich gegenüber dem Verein verrechnete Entgelt abzustellen ist. Schließlich ist auch die Dauer des (kleinen) Vereinsfests bedeutsam, wobei der Festbetrieb im Jahr insgesamt 72 Stunden nicht überschreiten darf – Vor- und Nachbereitungsaktivitäten sind dabei grundsätzlich unbeachtlich. Der Wartungserlass 2017 bringt hier eine Erleichterung für Vereine mit rechtlich unselbständigen territorialen Untergliederungen wie z.B. Ortsgruppen. Die Dauer von 72 Stunden pro Kalenderjahr ist dann nämlich gesondert für jede dieser territorialen Untergliederungen zu bemessen, wodurch es zu eine Art Multiplikation der Begünstigung kommen kann. Können all diese Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt werden, liegt ein “großes Vereinsfest” vor und begründet einen begünstigungsschädlichen Betrieb. Bei der Dauer von Festivitäten eines Vereins sollte auch darauf geachtet werden, dass nicht insgesamt (kleine und große Vereinsfeste zusammen) die höchstzulässige Dauer von 72 Stunden pro Jahr überschritten wird, da den Vereinsrichtlinien folgend dann von einem einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (d.h. de facto von einem einheitlichen begünstigungsschädlichen großen Vereinsfest) auszugehen ist.

Punschstand

Betreibt ein gemeinnütziger Verein einen Punsch- oder Glühweinstand, so handelt es sich dabei um einen nicht begünstigungsschädlichen entbehrlichen Hilfsbetrieb, sofern der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. “Technisch betrachtet” sind die von Vereinsmitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Speisen und Getränke Spenden (und keine steuerpflichtigen Einnahmen), welche steuerlich unbeachtlich sind. Eine spannende Aussage trifft der Wartungserlass 2017 insoweit, als der Gewinn bei solchen Punsch- oder Glühweinständen mit 10% der erzielten Betriebseinnahmen (Verkaufserlöse) angesetzt werden kann, sofern für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sind. Falls an dem Punsch- oder Glühweinstand Verkaufserlöse erzielt werden, welche über den gemeinen Wert der angebotenen Speisen oder Getränke erheblich hinausgehen (mehr als 100%), so ist dieser Teil bei der Gewinnermittlung außer Acht zu lassen und als Spende zu werten. Oftmals kann bei solchen Charity-Veranstaltungen zusätzlich zu Speis und Trank gegen Spende, Geld in separat aufgestellte Spendenboxen eingeworfen werden. Solche echten Spenden stellen ebenso wenig Betriebseinnahmen dar.

Wieder 10% Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen

Am 21. März 2018 hat der Nationalrat beschlossen, den Umsatzsteuersatz auf Leistungen von Beherbergungs- und Campingumsätzen von 13% auf 10% zu senken. Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 war der Steuersatz für die Beherbergung erst von 10% auf 13% angehoben worden. Eine komplexe Aufteilung eines pauschalen Entgelts für Beherbergung (bisher 13%) und Verköstigung (weiterhin 10%) war die Folge. Durch die jüngste Gesetzesänderung wurde die umsatzsteuerliche Behandlung für “Nächtigungen” wieder etwas vereinfacht, da nun der 10%ige Steuersatz auf beide Leistungskomponenten anwendbar ist. Die Steuersatzsenkung soll aber nicht nur der Verwaltungsvereinfachung dienen, sondern auch die Wettbewerbsposition des österreichischen Tourismus verbessern.

Der wieder ermäßigte Steuersatz von 10% ist jedoch nicht sofort anwendbar, sondern erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden bzw. sich danach ereignen. Wer sich nun auf den günstigeren Steuersatz für die nächste Urlaubssaison gefreut hat, muss sich noch bis zum Winterurlaub 2018/19 gedulden.

Hauptwohnsitzbefreiung auch bei Genossenschaftswohnungen

Der wirtschaftliche Sinn und Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung liegt bekanntermaßen darin, den Veräußerungserlös aus der alten Wohnung ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung zu haben. Dem Gesetzeswortlaut folgend wird für diese Begünstigung – neben der Aufgabe des alten Hauptwohnsitzes – gefordert, dass das veräußerte Eigenheim entweder ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat oder dass das veräußerte Eigenheim dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Diese zweite Möglichkeit ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass eine ununterbrochene Aufrechterhaltung des Hauptwohnsitzes bei einer unbegrenzten Steuerhängigkeit der Immobilie als unverhältnismäßige Anforderung für eine Steuerbefreiung anzusehen wäre.

Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ra 2017/13/0005 vom 24. Jänner 2018) mit der Situation zu beschäftigen, in welcher ein Mieter einer Genossenschaftswohnung zu einem späteren Zeitpunkt Eigentum an dieser Wohnung erwarb. Kurz darauf verkaufte er die Wohnung und wollte die Hauptwohnsitzbefreiung in Anspruch nehmen, um den Veräußerungserlös steuerfrei stellen zu können. Da der Zeitraum zwischen Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung jedenfalls zu kurz für die auf zwei Jahre abstellende Hauptwohnsitzbefreiung war, setzte sich der VwGH mit dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des anderen Befreiungstatbestands auseinander. Der Wortlaut erfordert (lediglich) die durchgehende Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz für fünf Jahre innerhalb von zehn Jahren vor der Veräußerung. Auf einen bestimmten Rechtstitel während der Nutzung, d.h. auf die Nutzung als Wohnungseigentümer kommt es hingegen nicht an.

Somit wirkt auch im konkreten Fall die Hauptwohnsitzbefreiung, weil auf die bestimmte Dauer als Hauptwohnsitz insgesamt abzustellen ist. Wird dieser Zeitraum in Form der längeren Nutzung als Mieter der Genossenschaftswohnung und deutlich kürzeren Zeitspanne als Wohnungseigentümer erreicht, so soll der Erlös aus dem späteren Verkauf der Wohnung (trotzdem) ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes genutzt werden können. Der VwGH folgte damit ebenso wenig der Ansicht des BFG wie auch der Finanzverwaltung, welche bisher bei Mietkaufmodellen keine Anwendungsmöglichkeit der Hauptwohnsitzbefreiung gesehen hat. Das BFG war der Ansicht gewesen, dass für die Hauptwohnsitzbefreiung ein Eigenheim bzw. eine Eigentumswohnung genutzt werden müsse und demnach zumindest wirtschaftliches Eigentum hätte vorliegen müssen.

EuGH zum Vorsteuerabzug bei “Briefkastenadressen”

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigte sich in einer Entscheidung von November 2017 wieder einmal mit der Frage, unter welcher Voraussetzung Eingangsrechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen. In den konkreten (deutschen) Fällen versagte das Finanzamt dem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass keine formell richtigen Rechnungen vorlägen. Auf den Eingangsrechnungen wurden zwar der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers angeführt, aber es handle sich bei der angegebenen Firmenanschrift um einen “Briefkastensitz” bzw. eine “Briefkastenadresse”, an dem der Lieferant nur postalisch erreichbar gewesen sei. An der angegebenen Adresse würde jedoch weder eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt werden noch sich der Sitz des Unternehmens befinden.

Der EuGH hielt fest, dass für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs grundsätzlich eine Rechnung vorliegen muss. In dieser Rechnung sind der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Lieferanten und des Kunden anzugeben. Eine “vollständige Adresse” des Lieferanten gibt jedoch noch keinen Aufschluss darüber, ob die in der Rechnung angegebene Anschrift auch dem Ort entsprechen muss, an dem der Lieferant seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der Begriff Anschrift ist also so weit zu verstehen, dass auch jede Form von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, davon umfasst ist. Diese Entscheidung ist für Steuerpflichtige sehr zu begrüßen, da es demnach für den Vorsteuerabzug nicht notwendig ist, dass an der vom Lieferanten angegebenen Adresse auch seine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Keine Liebhaberei bei selbständiger ärztlicher Tätigkeit trotz Verlusten

Ein Arzt hatte mit Beginn seiner Pension eine selbständige Notarzttätigkeit aufgenommen und neben den Pensionsbezügen auch selbständige ärztliche Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt. In Summe wurden mit diesen selbständigen Einkünften über zwölf Jahre hinweg kumuliert Verluste erzielt, wobei in einzelnen Jahren Überschüsse lukriert werden konnten. In den letzten vier Veranlagungsjahren in Folge seien ausschließlich Verluste erzielt worden. Schließlich erkrankte der Arzt (im Alter von 72 Jahren) und konnte demnach in dieser Zeit keine Umsätze generieren. Er erklärte einen Verlust aus der Notarzttätigkeit und wollte diesen Verlust mit seinen Pensionseinkünften ausgleichen. Das Finanzamt qualifizierte die Einkünfte jedoch als Liebhaberei und ließ den Verlustausgleich nicht zu.

Bei einer ärztlichen Tätigkeit handelt es sich zunächst einmal um eine Tätigkeit, bei der prinzipiell eine Gewinnabsicht vermutet wird. Dies im Gegensatz zu Tätigkeiten, die eng mit privaten Interessen in Zusammenhang stehen (z.B. Pferdezucht, Hobbymaler, Vermietung einer Segeljacht etc.). Allein das Auftreten von Verlusten ist keine Grundlage zur Qualifikation als Liebhaberei. Insbesondere kann nach Ablauf eines Anlaufzeitraums bei fortlaufenden Verlusten die Liebhaberei anhand bestimmter Kriterien widerlegt werden. Diese Kriterien umfassen:

  • Ausmaß und Entwicklung der Verluste
  • Verhältnis der Verluste zu Überschüssen
  • Verlustursachen im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben
  • Marktgerechtes Verhalten in Hinblick auf Preisgestaltung und angebotene Leistung
  • Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage

Im vorliegenden Fall entschied das BFG (GZ RV/5100021/2014 vom 19.2.2018), dass aufgrund der Krankheit Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage dem Steuerpflichtigem nicht möglich waren. Insofern kann diesem Kriterium keine besondere Bedeutung geschenkt werden. Stellt sich bei einer Tätigkeit objektiv nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgsbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Dem Alter oder dem Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen kommt dabei keine Bedeutung zu. Das Finanzamt hätte also anhand der übrigen Kriterien darlegen müssen, aus welchen Gründen sich die Erfolglosigkeit gerade im Beschwerdejahr (d.h. im Jahr der Erkrankung) herausgestellt hat. Mangels schlüssiger Argumentation des Finanzamts billigte das BFG im vorliegenden Fall dem Arzt eine längere Verlustphase zu und damit auch den Verlustausgleich für dieses Geschäftsjahr.