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Klienteninformation 2018-02-01

BMF-Info zu Verrechnungspreisen veröffentlicht

Seit dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) ist die standardisierte Verrechnungspreisdokumentationspflicht bereits für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2016 in Österreich angekommen. Die Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation sind im Detail in der Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung enthalten. Der auf Aktion 13 des OECD BEPS-Projekts basierende dreiteilige Dokumentationsansatz umfasst Master File, Local File und den länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report). Das BMF hat Erläuterungen und Antworten zu Zweifelsfragen in einer Information (BMF-010221/0519-IV/8/2017 vom 4. Dezember 2017) zusammengefasst – nachfolgend werden ausgewählte Themen dargestellt.

Umsatzgrenze für den Eintritt in die standardisierte Dokumentationspflicht

Für den Eintritt in die Pflicht zur Aufbereitung von Master File bzw. Local File gem. VPDG ist auf die Umsatzerlöse in den zwei vorangegangenen Jahren abzustellen. Wurden in diesen Jahren Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. € erzielt, kommt es im dritten Jahr zum Eintritt in die Verrechnungspreisdokumentationspflicht – unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Umsätze im dritten Jahr. Die BMF-Info betont, dass dabei auf die Umsatzerlöse i.S.d. UGB oder vergleichbarer Rechnungslegungsgrundsätze abzustellen ist (wie auch pro österreichischer „Geschäftseinheit/Unternehmen“ insgesamt). An der 50 Mio. € Grenze ändert sich auch nichts, wenn der Konzern insgesamt die 750 Mio. € Schwelle für das Country-by-Country Reporting überschreitet (konsolidierter Konzernvorjahresumsatz), die oberste Muttergesellschaft in Österreich jedoch Umsatzerlöse von weniger als 50 Mio. € erzielt. Sie trifft dann im Regelfall keine Pflicht zur Erstellung eines Master Files bzw. Local Files.

Standardisierte Verrechnungspreisdokumentation trotz fehlender grenzüberschreitender Transaktionen

Bei Überschreiten der 50 Mio.  € Schwelle müssen Unternehmen auch dann ein Local File bzw. als oberste Muttergesellschaft ein Master File erstellen, wenn sie zwar Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, es aber keine grenzüberschreitenden konzerninternen Transaktionen gegeben hat. Allerdings trifft sie dann nur ein geringerer Dokumentationsaufwand, da innerstaatliche Transaktionen regelmäßig nicht ins Local File aufgenommen werden müssen. Die Darstellung innerösterreichischer Transaktionen im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation kann aber dann Sinn machen, wenn sich dadurch die Verrechnungspreis-situation der Gesellschaft insgesamt besser erklären lässt. Gleiches gilt, wenn innerstaatliche Transaktionen die Vorstufe für grenzüberschreitende Transaktionen sind.

Neben der Verpflichtung zur standardisierten Verrechnungspreisdokumentation können österreichische Unternehmen, welche die 50 Mio. € Grenze nicht überschreiten, freiwillig die Vorgaben gem. VPDG bzw. entsprechend der Durchführungsverordnung befolgen. Bekanntermaßen sind Unternehmen unterhalb dieser Schwelle ja nicht generell von der Verrechnungspreisdokumentationspflicht befreit und müssen ebenso die Fremdüblichkeit ihrer Verrechnungspreise nachweisen können.

Kein fixer Betrag für die Auslegung von „Wesentlichkeit“

Die österreichischen Verrechnungspreisdokumentationsvorschriften sehen vor, dass konzerninterne Transaktionen dann zu dokumentieren sind, wenn sie „wesentlich“ sind. Der BMF-Info folgend ist dabei nicht auf ein bestimmtes Transaktionsvolumen abzustellen, sondern die Wesentlichkeit ist pro Einzelfall aus dem Gesamtbild der Umstände abzuleiten. Dabei sind nicht nur quantitative Kriterien zu beachten und es muss mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vorgegangen werden. Vergleichbares gilt für den angemessenen Grad der Detailliertheit bei der Aufbereitung der Verrechnungspreisdokumentation.

Verknüpfung zwischen Jahresabschluss und Verrechnungspreismethode

Hinter der Anforderung in der Durchführungsverordnung betreffend „Informationen und einen Aufteilungsschlüssel, aus denen hervorgeht, wie die bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode verwendeten Finanzdaten mit dem Jahresabschluss verknüpft werden können“ liegt die Verbindung zwischen der zur Anwendung kommenden Verrechnungspreismethode und dem Jahresabschluss (Ergebnissituation der Gesellschaft). So sollte es z.B. grundsätzlich möglich sein, bei Verwendung der Wiederverkaufspreismethode die (fremdübliche) Bruttomarge im Jahresabschluss der Gesellschaft wiederzufinden. Mehrere konzerninterne Transaktionen erfordern segmentierte Zahlen und erschweren den „Link“ zwischen Verrechnungspreismethoden und Jahresabschluss üblicherweise.

Mitteilungspflicht beim Country-by-Country Report (länderbezogener Bericht)

Selbst wenn die oberste Muttergesellschaft, welche den länderbezogenen Bericht für die ganze Gruppe erstellen muss, im Ausland ansässig ist, müssen österreichische Gesellschaften jährlich dem Finanzamt mitteilen, welche Gesellschaft den länderbezogenen Bericht erstellen wird. Wesentlich ist der Stichtag der obersten Muttergesellschaft (z.B. 31.12.) und nicht der möglicherweise abweichende Stichtag der österreichischen Gesellschaft (z.B. 30.6.). Die Mitteilung an das österreichische Finanzamt hat spätestens am letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres zu erfolgen, wobei diese Frist nicht verlängerbar ist. Seit ein paar Monaten kann diese Mitteilung nicht nur mittels Formular (VPDG 1) erfolgen, sondern auch über FinanzOnline. Sofern einzelne Informationen in der Mitteilung fehlen oder sich geändert haben, kann innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Berichtswirtschaftsjahres eine Korrektur der Mitteilung im Wege von FinanzOnline vorgenommen werden.

Aus für den Beschäftigungsbonus

Obwohl erst im Sommer 2017 beschlossen, kommt es mit 1.2.2018 bereits zum Ende des Beschäftigungsbonus, da ab diesem Zeitpunkt keine Neuanträge mehr gestellt werden können. Bis (zum 31.1.2018) rechtzeitig über den AWS-Fördermanager eingebrachte Anträge werden noch bearbeitet und führen weiterhin zur Förderung.

Mit dem Beschäftigungsbonus sollten ja neugeschaffene zusätzliche vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden, wobei der Zuschuss bis zu drei Jahre lang jeweils einmal jährlich im Nachhinein an den Arbeitgeber ausgezahlt wird. Das gilt für korrekt eingebrachte Altanträge weiterhin, wobei der Abrechnungsstichtag grundsätzlich ein Jahr nach Anmeldung des für den Erstantrag relevanten Dienstverhältnisses bei der Gebietskrankenkasse liegt.

Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2018

Bis spätestens Ende Februar 2018 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2017 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten – muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über http://www.elda.at vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden.

Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2017 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000  € führen kann.

Teilnahme an Spendenlotterie ist steuerlich nicht begünstigt

Spenden von Privatpersonen an mildtätige Organisationen wie auch an Tierschutzorganisationen und freiwillige Feuerwehren sind durch die steuerliche Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben attraktiver geworden (seit dem Jahr 2017 werden die Spendenbeträge von den Empfängerorganisationen direkt an das Finanzamt übermittelt). Mitunter zu einer Steigerung der Spendenbereitschaft kommt es bei sogenannten Spendenlotterien, in deren Rahmen Lose für einen guten Zweck erworben werden können und mitunter durchaus attraktive Preise (Pkws, Reisegutscheine, etc.) in Aussicht gestellt werden. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/7102765/2013 vom 6.12.2017) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Loskaufpreis als Spende steuerlich abzugsfähig ist, sofern das erworbene Los leider nicht zu einem Gewinn geführt hat.

Für die steuerliche Geltendmachung von Spenden ist neben der Grenze von 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte Voraussetzung, dass der Spendenempfänger in der Spendenliste eingetragen ist (Abfragen sind online unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp möglich). Ebenso darf der Spende keine Gegenleistung gegenüberstehen – selbst wenn der Wert der Gegenleistung den Wert der Spende nicht erreicht – und auch kein Mitgliedsbeitrag sein. Für die Spende erhaltene Weihnachtskarten, Plastikkugelschreiber, Kalender usw. stellen keine begünstigungsschädliche Gegenleistung dar.

Das BFG führte in seiner Entscheidung aus, dass es bei Spendenlotterien zu einer rechtlichen Dreiecksbeziehung zwischen Sponsor (z.B. Reiseveranstalter, Möbelhaus, Autohaus etc.), Hilfsorganisation und Loskäufer kommt. Dabei gibt es für den Loskäufer die Gewinnchance auf wertvolle und attraktive Preise, welche keinesfalls als unerhebliche Gegenleistung eingestuft werden können. Der Umstand, dass der Reinerlös aus der Lotterie der Hilfsorganisation zu Gute kommt, tritt dabei in den Hintergrund. Ebenso ist es unerheblich, ob das Los tatsächlich einen Gewinn bringt oder nicht – der Loskaufpreis kann dem BFG folgend selbst dann nicht als Spende steuerlich geltend gemacht werden, wenn kein Gewinn erzielt wurde. Steuerlich abzugsfähig sind aber etwaig über den Loskaufpreis hinaus geleistete Zahlungen an die Hilfsorganisation (z.B. werden 20 € an die Hilfsorganisation überwiesen und dafür 6 Lose a 3 € erworben, so sind 2 € als Spende steuerlich abzugsfähig).

Zahlung an die Gläubiger des Sohnes ist keine außergewöhnliche Belastung

Für die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung müssen kumuliert die Anforderungen an Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfüllt sein. Zwangsläufigkeit ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/4100583/2013 vom 19.10.2017) mit der Situation auseinanderzusetzen, in der ein Vater 25.000 € als außergewöhnliche Belastung absetzen wollte, welche er an die Konkursmasse bezahlt hatte, um das über das Vermögen seines Sohnes eröffnete Konkursverfahren mittels Sanierungsplan zu beenden. Er wollte damit die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens abwenden, das seiner Ansicht nach seinen Sohn in eine existenzbedrohende Situation gebracht hätte. Durch diese Zahlung konnte der Sohn sein Wirtschaftsberatungsunternehmen fortführen.

Unter Berücksichtigung früherer Rechtsprechung ist zu beachten, dass sittliche Gründe (als Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung) vorliegen, wenn die vom Steuerpflichtigen erbrachte Leistung nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung geboten ist. Eine sittliche Verpflichtung ist aber nicht bereits dann anzunehmen, wenn das Handeln menschlich verständlich, wünschenswert oder lobenswert ist. Im konkreten Fall verneinte das BFG die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung mit dem Hinweis, dass keine Verpflichtung besteht, einem nahen Angehörigen das von ihm eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen oder die damit zusammenhängende Insolvenzgefahr durch Geldmittel abzuwenden.

Die Anforderungen an eine außergewöhnliche Belastung sind auch deshalb so hoch, damit nicht wirtschaftliche Misserfolge in Form einer Reduktion der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können. Im konkreten Fall war selbst bei Konkurs und somit bei Beendigung der selbständigen Tätigkeit keine existenzbedrohende Notlage des Sohnes zu erkennen. Überdies hätte der Vater seinen Sohn auch mit der Gewährung eines zinslosen Darlehens unterstützen können.

Notwendige Nutzungsdauer einer Wohnung zur Begründung des Wohnsitzes

Natürliche Personen sind in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht hat zur Folge, dass die Steuerlast grundsätzlich aus allen in- und ausländischen Einkünften („Welteinkommen“) errechnet wird. Sind weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, so können „Steuerausländer“ in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Ein Wohnsitz besteht laut BAO dort, wo jemand eine Wohnung innehat, die darauf schließen lässt, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird.

Vor dem BFG (GZ RV/3101107/2016 vom 12.9.2017) war nun strittig, ob ein italienischer Staatsbürger einen Wohnsitz (nach innerstaatlichem Recht) in Österreich begründet hatte oder nicht. Der Lebensmittelpunkt und der qualifizierte Wohnsitz der Familie lagen unstrittiger Weise in Italien. Jedoch hatte der Steuerpflichtige ein Mehrparteienwohnhaus in Österreich zur Hälfte geerbt, in dem ihm eine Wohnung zumindest zeitweise zur Verfügung stand. Die Wohnung wurde von ihm pro Jahr zwischen 14 und 21 Tage bewohnt, wobei die Wohnung selbst sich zumindest teilweise noch im Rohbauzustand befand.

Älterer VwGH-Rechtsprechung folgend reicht es bei der „Innehabung“ aus, wenn die Wohnung tatsächlich oder rechtlich jederzeit zur Verfügung steht. Eine ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung ist nicht notwendig, um einen Wohnsitz zu begründen. Jedoch muss die Wohnung, wenn auch nicht ununterbrochen, doch immer wieder tatsächlich genützt werden.

Im Jahr 1990 hatte der VwGH bereits entschieden, dass es für die Begründung eines Wohnsitzes ausreicht, wenn eine Wohnung jährlich mehrere Wochen hindurch (i.d.R. zwei bis drei Monate) benutzt wird. Der polizeilichen Hauptwohnsitzmeldung kommt im Einzelfall jedenfalls Indizienwirkung zu, sie ist aber grundsätzlich nicht entscheidungsrelevant. Wenngleich für die Frage nach der Begründung des Hauptwohnsitzes nicht entscheidend, findet sich noch eine weitere Frist in der Zweitwohnsitzverordnung. Demnach wird ein Zweitwohnsitz in Österreich begründet, wenn eine Wohnung alleine oder gemeinsam mit anderen Wohnungen an mehr als 70 Tagen genutzt wird.

Das BFG verneinte die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich, da die Dauer der Benützung von 14 bis 21 Tagen pro Jahr zu kurz für die Begründung eines Wohnsitzes in Österreich sei. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass die Wohnung aufgrund der unverputzten Wände sowie freiliegender Zu- und Abflussleitungen nicht geeignet war, dem Steuerpflichtigen ein den persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim zu bieten. Mangels Wohnsitz war demnach nur beschränkte Steuerpflicht in Österreich gegeben.