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Klienteninformation 2017-12-06

Starke Verschärfungen durch die Datenschutz-Grundverordnung

Am 25. Mai 2018 wird die europäische Datenschutz-Grundverordnung Geltung erlangen, welche in Österreich durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 umgesetzt wurde. Bis dahin gelten noch die Regelungen des Datenschutzgesetzes 2000. Die Notwendigkeit für Änderungen ist auch auf den stetig wachsenden Binnenmarkt und damit unionsweiten Austausch personenbezogener Daten zurückzuführen. Schließlich soll auch der raschen technologischen Entwicklung (Cloud Computing, Big Data, usw.) und den Herausforderungen durch die Globalisierung besser Rechnung getragen werden. Unternehmen sind gut beraten, die Maßnahmen für einen besseren Datenschutz entsprechend umzusetzen – auch weil sehr hohe Strafen drohen. Betroffen von den Neuregelungen sind Unternehmen (innerhalb der EU bzw. aus Drittstaaten, sofern sie Leistungen an EU-Bürger anbieten) bereits dann, wenn sie in irgendeiner Weise personenbezogene Daten verarbeiten, indem z.B. Kundendateien geführt werden, Rechnungen ausgestellt werden oder Lieferantendaten gespeichert werden. Immerhin wird es zukünftig keine Meldepflicht mehr bei der Datenschutzbehörde (Datenverabeitungsregister) geben.

Das Recht auf Datenschutz ist ein Grundrecht, welches in Österreich im Verfassungsrang steht. Es ist nicht nur vom Staat, sondern auch unter Privaten einzuhalten – wesentlich ist dabei das Prinzip “Verbot mit Erlaubnisvorbehalt”. Dahinter verbirgt sich die strenge Maxime, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist und nur dann vorgenommen werden darf, wenn es das Gesetz (ausnahmsweise) erlaubt. Nachfolgend sind wesentliche Aspekte bzw. Neuerungen dargestellt.

Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

Durch passende technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren müssen die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden. Datenschutzrechtliche Voreinstellungen sollen sicherstellen, dass nur jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich sind. Praktisch bedeutet dies, dass personenbezogene Daten (von Bewerbern, ehemaligen Mitarbeitern, Kunden, usw.) strenger geschützt werden müssen und auch gelöscht werden müssen, wenn der Verarbeitungszweck erfüllt ist. Zugleich muss mehr Transparenz gegenüber Aufsichtsbehörden, Kunden sowie Mitarbeitern sichergestellt werden.
Insgesamt betrachtet müssen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Grundsätze Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz (d.h. die Datenverarbeitung muss für die betroffene Person nachvollziehbar sein), Zweckbindung (im Vorhinein festgelegter eindeutiger und legitimer Zweck), Datenminimierung, Richtigkeit (es sollen nur sachlich richtige Daten verarbeitet werden – unrichtige Daten sind unverzüglich zu löschen bzw. zu berichtigen), Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit (die personenbezogenen Daten müssen vor unbefugter/unrechtmäßiger Verarbeitung und auch vor unbeabsichtigtem Verlust geschützt werden) erfüllt sein.

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten hat vergleichbar den derzeitigen DVR-Meldungen neben dem Zweck der Datenverarbeitung weitere Informationen zu enthalten wie z.B. die Beschreibung der Kategorien der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und der entsprechenden Daten (etwa Rechnungs- und Adressdaten von Kunden und Lieferanten). Ebenso muss das Verzeichnis die Empfängerkategorien der personenbezogenen Daten enthalten (z.B. Sozialversicherung, Finanzamt, Rechtsanwalt, Steuerberater, usw.) einschließlich der Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen. Das Verzeichnis wird durch die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien sowie eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen vervollständigt. Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern sind von der Verpflichtung zur Führung solcher Verzeichnisse nur dann befreit, sofern die Datenverarbeitung kein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt, die Verarbeitung nur gelegentlich erfolgt oder die Verarbeitung keine sensiblen Daten bzw. Daten über strafrechtliche Verurteilungen beinhaltet.

Meldung von Datenschutzverletzungen

Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten müssen den nationalen Aufsichtsbehörden sowie der betroffenen Person möglichst rasch mitgeteilt werden. Ausnahmen davon gelten, sofern die Verletzung nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten führt.

Datenschutzbeauftragter

Für das Unternehmen muss verpflichtend ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn die Kerntätigkeit des Unternehmens in Verarbeitungsvorgängen besteht, welche eine umfangreiche, regelmäßige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen erforderlich macht oder etwa besonders sensible Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten verarbeitet werden. Bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten ist zu bedenken, dass die Person weisungsfrei ist, Kündigungsschutz genießt und uneingeschränkte Einsichtsrechte in die verarbeiteten Daten hat.

Informationspflichten und Betroffenenrechte

Vielfältige Informationen und Betroffenenrechte sind zeitnah zur Verfügung zu stellen bzw. zu erledigen. Davon umfasst sind etwa Auskunftsrechte (auch über die geplante Speicherdauer), das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung und auf “Vergessenwerden”, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die Mitteilungspflicht bei Berichtigung, Löschung oder Einschränkung an alle Empfänger, das Recht auf Datenübertragbarkeit sowie das Widerspruchsrecht.

Hohe Geldstrafen

Die Verbesserungen beim Datenschutz bzw. die neuen Bestimmungen sind durch sehr hohe Geldbußen bei Verstößen begleitet. So können bei besonders schwerwiegenden Verstößen, z.B. bei Verletzung der Betroffenenrechte oder auch bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde, Geldbußen bis zu 20 Mio. € bzw. bis zu 4% des weltweit erzielten Vorjahresumsatzes verhängt werden. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen (z.B. bei Verletzung der Datensicherheitsvorschriften) beträgt die maximale Geldbuße immer noch 10 Mio. € bzw. 2% des weltweit erzielten Vorjahresumsatzes.

Keine Mietvertragsgebühr/Bestandvertragsgebühr auf die Überlassung von Wohnraum

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 10. November 2017 ist die Bestandvertragsgebühr auf die Überlassung von Wohnraum Geschichte! Die Abschaffung der sogenannten Mietvertragsgebühr für Wohnungen soll vor allem die Mieter, auf welche üblicherweise die Mietvertragsgebühr überwälzt wurde, entlasten. Bisher fiel eine Bestandvertragsgebühr/Mietvertragsgebühr i.H.v. 1% an, welche von der vertraglich vereinbarten Dauer und von der Höhe der Gegenleistung abhängig war. So war z.B. bei einer monatlichen Miete von 600 € und dreijähriger Mietdauer eine Mietvertragsgebühr gem. Gebührengesetz von 216 € zu entrichten. Zu beachten ist, dass die Bestandvertragsgebühr auf die Überlassung von Geschäftsräumen weiterhin besteht und somit einen Kostenfaktor darstellt. Ebenso kann die Bestandvertragsgebühr bei der Überlassung von gemischt genutzten Räumlichkeiten (teilweise geschäftlich und teilweise privat) noch eine Rolle spielen.

Pensionsanpassung für 2018

Um eine Pensionserhöhung über der Inflationsrate sicherzustellen, werden Pensionen (inklusive Ausgleichszulage) bis zu einer Höhe von 1.500 € um 2,2% angepasst. Bei Pensionen zwischen 1.500 € und 2.000 € gibt es einen monatlichen Pauschalbetrag von 33 €. Weitergehend bis zu (Ruhe)Bezügen von 3.355 € wird die Inflation (i.H.v. 1,6%) abgegolten. Danach sinkt die Erhöhung linear ab und bei einer Pension von über 4.980 € gibt es überhaupt keine Aufstockung mehr.

Weitere Änderungen

  • Änderungen bei der Notstandshilfe, indem die Anrechnung des Partnereinkommens gestrichen wird.
  • Die Mittel zur Arbeitsmarktförderung für Behinderte sollen verdoppelt werden.

Online-Werbung weiterhin nicht von der Werbeabgabe erfasst

Der Verfassungsgerichtshof (GZ E 2025/2016-16 vom 12.10.2017) hat mangels Aussicht auf Erfolg insgesamt 23 Beschwerden von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen bzw. Radiostationen gegen die Werbeabgabe abgelehnt. Die Beschwerden waren gegen die steuerliche Ungleichbehandlung verschiedener Werbeformen gerichtet. Während Werbeeinschaltungen in Druckwerken bzw. in Hörfunk und Fernsehen der fünfprozentigen Werbeabgabe unterliegen, ist die stark zunehmende Online-Werbung nicht von den Steuertatbeständen im Werbeabgabegesetz erfasst. Die Beschwerdeführer sahen darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und sind deshalb an den VfGH herangetreten. Dieser hat allerdings festgehalten, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, für Werbung im Internet – anders als für Werbung in Printmedien oder Radio – keine Werbeabgabe zu verlangen.

Die Online-Werbung mit einem geschätzten Volumen von jährlich über 800 Mio. € (etwa 20% vom gesamten Werbemarkt) ist daher weiterhin nicht von der Werbeabgabe erfasst. Der Umstand, dass Online-Werbung in erheblichem Ausmaß vom Ausland aus erbracht wird, hat die Politik schon mehrmals an Änderungen der Gesetzeslage denken lassen. Zuletzt sah das Regierungsübereinkommen vor circa einem Jahr vor, dass die Online-Werbung steuerpflichtig werden soll (Verbreiterung der Besteuerungsbasis) und gleichzeitig der Steuersatz aufkommensneutral gesenkt werden soll. Es bleibt abzuwarten, ob die neue Regierung diesbezüglich eine Änderung im Werbeabgabegesetz vornehmen wird.

Anwaltskosten der Tochter als außergewöhnliche Belastung beim Vater?

Ein Vater und gleichzeitig Sachwalter seiner aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers behinderten Tochter hatte Klage gegen die Krankenanstalt eingebracht und hatte die damit verbundenen Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Fraglich war nun, ob die Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung beim Vater in Abzug gebracht werden können.

Um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen, müssen außergewöhnliche Belastungen zunächst außergewöhnlich sein und zwangsläufig erwachsen. Zudem müssen diese die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Eine Belastung ist für den Steuerpflichtigen als zwangsläufig zu beurteilen, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind aber prinzipiell durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag abgegolten. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

Der VwGH (GZ Ro 2016/13/0026 vom 26.7.2017) stellte zunächst einmal klar, dass die Tragung der Prozesskosten zur Durchsetzung eines krankheitsbedingten Sonderbedarfs eines Kindes für die unterhaltspflichtigen Eltern rechtlich verpflichtend ist. Strittig war jedoch in diesem speziellen Fall, ob die Prozesskosten zwangsläufig erwachsen waren oder nicht. Die Finanz und das BFG gingen jeweils davon aus, dass die Prozessführung mangels existenzbedrohender Notlage nicht zwangsläufig sei. Darauf kommt es aber laut VwGH nicht an. Zwangsläufigkeit von Prozesskosten wird stets dann verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Dies war aber im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben. Da die Prozessführung konkret einen existentiell wichtigen Bereich des Lebens betrifft (lebenslange Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen), stellen die Kosten auch beim Vater selbst eine außergewöhnliche Belastung dar. Die Prozesskosten waren somit als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Neuerungen für ausländische Unternehmen im Schweizer Mehrwertsteuerrecht ab 1.1.2018

Mit 1.1.2018 werden die Mehrwertsteuer-Regelungen in der Schweiz für ausländische Unternehmer wesentlich verschärft. Dadurch sollen die mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsnachteile für Schweizer Unternehmen abgebaut werden.

Vorab eine Entwarnung – für reine Warenlieferungen von ausländischen Unternehmen an Schweizer Unternehmen ändert sich nichts, sofern der ausländische Lieferant nicht als Importeur auftritt und die Einfuhrsteuer übernimmt. Umsatzsteuerlich befindet sich nämlich hier der Lieferort auch weiterhin im Ausland. Daher kommt es zu keiner relevanten Änderung. Anders jedoch bei ausländischen Unternehmen, die Lieferungen mit umsatzsteuerlichem Lieferort Schweiz durchführen. Bisher waren diese nur von der Schweizer Mehrwertsteuer befreit, wenn die steuerbaren Umsätze in der Schweiz und Liechtenstein zusammen 100.000 CHF unterschritten haben. Neu ab 1.1.2018 ist nun, dass die weltweiten Umsätze für die Begründung der Mehrwertsteuerpflicht maßgebend sind. Erbringt ein Unternehmer mit weltweiten steuerbaren Umsätzen über 100.000 CHF Lieferungen mit Lieferort Schweiz, hat sich der Unternehmer in der Schweiz zu registrieren und Mehrwertsteuer abzuführen.

Ein Reverse Charge System für (sonstige) Leistungen, wie es in der Europäischen Union üblich ist, gibt es in der Schweiz nicht. Leistungen eines ausländischen Unternehmens an ein Schweizer Unternehmen mit Leistungsort Schweiz unterliegen der sogenannten Bezugsteuer. Mit dieser Bezugsteuer geht die Mehrwertsteuerschuld ähnlich wie beim Reverse Charge System auf den Leistungsempfänger über, wenn der leistende Unternehmer weder in der Schweiz ansässig noch umsatzsteuerlich registriert ist und es sich beim Leistungsempfänger um einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer handelt. Der ausländische Unternehmer muss sich also in diesen Fällen nicht in der Schweiz registrieren. Allerdings ist zu beachten, dass die Definition einer Leistung in der Schweiz deutlich enger gefasst wird als in Österreich. Vor allem im Bauhaupt und -nebengewerbe gibt es Unterschiede zur österreichischen Definition. Beispielsweise zählen reine Arbeitsleistungen (wie Reparaturen, Montagen und Reinigung an Anlagen) und das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch nicht als Leistungen im Sinne des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes. Ebenso für Architektenleistungen mit Grundstücksbezug in der Schweiz und Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer bestehen Ausnahmeregelungen. Erzielt ein ausländisches Unternehmen in diesen Fällen mit solchen Leistungen in der Schweiz weniger als 100.000 CHF, aber weltweit mindestens 100.000 CHF Umsatz, wird es ab 1.1.2018 erstmals mehrwertsteuerpflichtig in der Schweiz.

Frohe Weihnachten und ein erfolgreiches Neues Jahr 2018

Das Team von TGT wünscht Ihnen und Ihren Angehörigen sowie allen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2018!