Klienteninformation 2017-01-03
Automatisierung der Arbeitnehmerveranlagung ab 2017
Ab dem Jahr 2017 wird für alle Arbeitnehmer, die bis 30.06. keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt haben, diese automatisch vom Finanzamt durchgeführt. Automatisch berücksichtigt werden hierbei (allerdings erst ab 2018) Kirchenbeitrag und begünstigte Spenden. Nicht berücksichtigt sind Sonderausgaben wie Versicherungszahlungen, Wohraumschaffung oder Steuerberatungskosten.
Wer diese Ausgaben geltend machen will, muss nach wie vor die Steuererklärung selbst durchführen. Damit die Sonderausgaben ab 2018 berücksichtigt werden können, muss der Zahler (Spender) gegenüber der gemeinnützigen Organisation seinen Vor- und Zunamen, sowie das Geburtsdatum bekanntgeben. Wer dies nicht macht, kann nachträglich die Spenden nicht mehr geltend machen!
Weitere Verschärfung des Lohndumpinggesetzes
Ab 2017 betreffen die für Baustellen geltenden Regelungen auch die privaten Häuslbauer. Jeder aus dem EU-Ausland entsendete Arbeitnehmer muss im vorhinein bei der zentralen Koordinationsstelle des Finanzministeriums gemeldet werden. Alle Lohnkonten müssen in deutscher Sprache vorliegen, die Arbeitsverträge können auch in englischer Sprache sein. Für die korrekte Entlohnung müssen auch Zulagen und Prämien nach österreichischem Kollektivvertrag berücksichtigt sein.
Die Auftraggeber haften für die korrekte Lohnzahlung ihrer ausländischen Auftragnehmer. Die Strafen können pro Dienstnehmer bis zu € 50.000,- pro Dienstnehmer betragen, daher bitte absolute Vorsicht bei der Beschäftigung von auländischen Baufirmen!
Familienhafte Mithilfe
Eine Mitwirkung im Betrieb von Ehegatten oder Lebensgefährten wird generell als familienhafte Mithilfe angesehen. Sollte dennoch ein Dienstverhältnis gewünscht sein, muss dies eindeutig nach außen zum Ausdruck kommen und ein vereinbarter Entgeltanspruch vorliegen. Bei der Mithilfe von Kindern ist nur dann kein Dienstverhältnis anzunehmen, wenn sie eine Vollversicherung aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit haben oder eine Ausbildung absolvieren. Dieselben Kriterien gelten auch bei Eltern und Geschwistern, allerdings nur, wenn es sich um kurzfristige Mithilfe handelt.
Steuerfreie Verköstigung von Mitarbeitern
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt nur für Mahlzeiten, die im Betrieb eingenommen werden oder in den Betrieb geliefert werden. Alternativ können Gutscheine für Mahlzeiten gewährt werden, die in einer Gaststätte eingelöst werden können, dies allerdings nur bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag. Ebenfalls steuerfrei sind Lebensmittelgutscheine in Höhe von € 1,10 pro Arbeitstag.