Klienteninformation 2016-11-12
Vorsteuerabzug beim Erwerb einer Eigentumswohnung
Ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer Eigentumswohnung ist bereits vor Erzielung von Vermietungsentgelten in umsatzsteuerlicher Hinsicht zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass die Absicht zur nachfolgenden Vermietung (für Wohnzwecke) in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag findet oder aus sonstigen Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststeht und klar und deutlich nach außen in Erscheinung tritt. Zwecks Beweiswürdigung für eine spätere Abgabenprüfung ist zu empfehlen, Umstände der Vermietungsabsicht ausreichend zu dokumentieren. Die spätere bloße Erklärung der Vermietungsabsicht reicht nicht aus.
Betrieb von Punschständen durch gemeinnützige Vereine
Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 BAO) dar, wenn der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Der Verein ist dann nur hinsichtlich dieses Betriebes steuerpflichtig, ohne dass die Gemeinnützigkeit des Vereines selbst davon berührt ist.
Von den Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellte Speisen oder Getränke (z.B. Weihnachtsbäckerei) stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar, die in den Betrieb eingelegt werden und steuerlich unbeachtlich sind.
Sollten für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände mit 10% der erzielten Betriebseinnahmen (Verkaufserlöse) angesetzt werden. Wenn Verkaufserlöse erzielt werden, die über den gemeinen Wert der angebotenen Speisen oder Getränke erheblich hinausgehen (mehr als 100%), ist dieser Teil als Spende anzusehen und nicht bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Besteht neben dem Erwerb von Speisen oder Getränken zusätzlich die Möglichkeit, über separat aufgestellte Spendenboxen unentgeltliche Zuwendungen zu tätigen, stellen diese echte Spenden und somit keine Betriebseinnahmen dar. Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte steht dem Verein ein Freibetrag € 10.000,- zu, der in der Veranlagung zu berücksichtigen ist. Nicht verbrauchte Freibeträge können auch für eine Dauer von höchstens 10 Jahren vorgetragen werden.
Steuerliche Behandlung von Maturabällen
Wird ein Schulball von einem bestehenden, gemeinnützigen Verein durchgeführt (z.B. Elternverein), ist darauf zu achten, dass die Durchführung eines solchen Schulballes in den Statuten des Vereines vorgesehen ist. Wird der Schulball vom Elternverein durchgeführt, muss der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Dabei ist zu beachten, dass die Finanzierung einer Maturareise für alle Maturanten keinen gemeinnützigen Zweck darstellt (eine Unterstützung bedürftiger Schüler ist, wie auch bei anderen Schulveranstaltungen, aber möglich).
Unabhängig davon unterliegen Gewinne aus der Durchführung eines Balles beim Verein grundsätzlich der Körperschaftsteuerpflicht. Allerdings steht jedem gemeinnützigen Verein ein jährlicher Steuerfreibetrag in Höhe von € 10.000,- zu. Dieser Freibetrag ist von der Summe aller steuerpflichtigen Gewinne in Abzug zu bringen. Zu versteuern ist sodann nur der verbleibende Betrag. Verfügt ein gemeinnütziger Verein daher über keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte und übersteigt der Gewinn aus dem Schulball € 10.000,- nicht, unterliegt der Ball nicht der Körperschaftsteuer.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Organisation und Durchführung eines Schulballes einem Personenkomitee zu übertragen. Ein solches Komitee stellt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar und kann auch durch bloßes Tätigwerden zu einem konkreten Zweck gegründet werden. Es ist somit kein schriftlicher Vertrag erforderlich. Wenn der Personenkreis nicht bei jedem Ball der selbe ist, sondern wechselt (z.B. der jeweils aktuelle Maturajahrgang), endet die Gesellschaft mit der Durchführung des Schulballes und es kommt im folgenden Jahr zur Gründung einer neuen Gesellschaft für die Organisation und Durchführung des nächsten Balles durch einen anderen Personenkreis.
Für Zwecke der Ertragsteuer kommt es dadurch nur zu einer einmaligen Durchführung einer selbständigen auf Erzielung eines Gewinnes gerichteten Tätigkeit. Mangels Wiederholungsabsicht ist diese Tätigkeit nicht nachhaltig und es liegt daher kein Gewerbebetrieb vor. Die erzielten Einkünfte sind daher keiner Einkunftsquelle der beteiligten Personen zuzurechnen und unterliegen keiner Besteuerung. Mangels Nachhaltigkeit liegt auch keine unternehmerische Tätigkeit vor und es entsteht somit auch keine Umsatzsteuerpflicht.
Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht
Für folgende Betriebe ist die Losungsermittlung ohne Registrierkasse nun möglich, wenn der Jahresumsatz unter € 30.000,- beträgt:
- Alm-, Berg- und Schutzhütten
- Buschenschanken mit Betrieb bis zu 14 Tagen im Jahr
- Vereinskantinen mit Betrieb bis zu 52 Tagen im Jahr
- Vereinsfeste bis zu 72 Stunden im Jahr
- Ortsübliche Feste von Parteien, sofern der Umsatz € 15.000,- nicht überschreitet
Für alle, die zwischen 01.03.2015 und 31.03.2017 eine Registrierkasse angeschafft haben, steht eine Prämie von € 200,- zu, unabhängig von den Anschaffungskosten. Die Prämie ist steuerfrei, die Anschaffungskosten können sofort abgesetzt werden.