TGT Tax Group

Klienteninformation 2016-02-21

Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft

Arbeitslöhne dürfen an Arbeitnehmer, die Bauleistungen erbringen, nicht mehr bar bezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer über ein Bankkonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat. Außerdem können bar bezahlte Entgelte über € 500,-, die für die Erbringung von Bauleistungen gezahlt wurden, nicht mehr steuerlich abgesetzt werden.

Abschaffung der Gesellschaftsteuer

Die Gesellschaftsteuer ist mit 31.12.2015 ausgelaufen. Nunmehr können Gründungen von Kapitalgesellschaften, Kapitalerhöhungen und Gesellschafterzuschüsse ohne Gesellschaftsteuer getätigt werden. Umgründungen, die ab dem 01.01.2016 noch auf einen Umgründungsstichtag im Jahr 2015 bezogen werden, lösen ebenfalls keine Gesellschaftsteuerpflicht mehr aus.

Aktuelles zur Registrierkasse und Belegerteilungspflicht

Bekanntlich besteht zusätzlich zur Registrierkassenpflicht für jeden Unternehmer ab dem 01.01.2016 die Belegerteilungspflicht. Eine der Mindestanforderungen an den korrekt auszustellenden Beleg sind die Angaben zu „Menge/handelsübliche Bezeichnung“. Der Begriff der „handelsüblichen Bezeichnung“ stiftet insofern Verwirrung, als dieser ebenfalls im Umsatzsteuergesetz (für die Rechnungsausstellung an Unternehmer) verwendet wird.
Nun ist der im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht verwendete Begriff der BAO nicht so eng auszulegen wie jener im UStG. Vielmehr steht hier das Verständnis des Letztverbrauchers im Vordergrund, wobei allgemeine Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen (z.B. Speisen/Getränke, Bekleidung, Putzmittel, Büromaterial) nicht ausreichen. Die Bezeichnung muss so gewählt werden, dass Waren und Dienstleistungen identifiziert werden können.

Dividenden an Gesellschafter-Geschäftsführer – GSVG-Pflicht

In der gewerblichen Sozialversicherung zählen Dividenden, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält, zur Beitragsgrundlage. Da die SVA die Dividendenzahlungen aber nicht aus dem Einkommensteuerbescheid entnehmen kann, blieb diese Bestimmung lange Zeit unbeachtet. Nunmehr ist bei der KESt-Anmeldung für ausbezahlte Dividenden auch die an einen GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlte Dividende samt seiner Sozialversicherungsnummer anzugeben.

Neuerungen bei der Grunderwerbsteuer

Seit Jahresbeginn dient als Bemessungsgrundlage bei einer Liegenschaftsschenkung nicht mehr der dreifache Einheitswert, sondern der sogenannte Grundstückswert. Zur Ermittlung des Grundstückswerts im Einzelfall sieht das Gesetz drei Möglichkeiten vor:

  • Die Summe des hochgerechneten dreifachen Bodenwerts gem. §53 Abs 2 BewG und des Gebäudewerts (sogenanntes Pauschalwertmodell) oder
  • der von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleitete Wert oder
  • der Nachweis des gemeinen Werts des Grundstücks durch ein Gutachten eines Immobiliensachverständigen.

Beim Pauschalwertmodell ist der Bodenwert aus dem dreifachen Bodenwert der letzten Einheitswertfeststellung, multipliziert mit einem regionalen Wertentwicklungsfaktor, der der Anlage zur Verordnung zu entnehmen ist, zu ermitteln. Der Gebäudewert ist anhand der in der Verordnung festgelegten Baukostenfaktoren je Bundesland zu errechnen. Der Baukostenfaktor ist nur bei für Wohnzwecke dienenden Gebäuden, die nicht dem Richtwert- oder Kategoriemietzins unterliegen, zu 100% anzusetzen.
Baukostenfaktoren für Wohngebäude, die dem Richtwert- oder Kategoriemietzins unterliegen, sind nur mit 71,25% anzusetzen. Für Fabrikgebäude, Werkstättengebäude, Lagerhäuser und einfachste Gebäude sind die Baukostenfaktoren um entsprechend höhere Abschläge zu vermindern. Der nach diesen Grundsätzen ermittelte Gebäudewert wird je nach Baujahr und bei fehlender umfassender Sanierung in den letzten 20 Jahren um eine Altersminderung verringert.

Soll der Grundstückswert anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels ermittelt werden, sieht die Verordnung vor, dass im Jahr 2016 der Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich heranzuziehen ist. Der Grundstückswert ist mit 71,25% des sich aus dem Immobilienpreisspiegel ergebenden Wertes anzusetzen. Ab dem Jahr 2017 sollen Immobiliendurchschnittspreise der Bundesanstalt Statistik Österreich herangezogen werden.

Seit dem 01.01.2016 fällt Grunderwerbsteuer auch an, wenn zumindest 95% der Anteile in einer Hand oder in der Hand einer Unternehmensgruppe vereinigt werden. Verschärft wird die Situation noch dadurch, dass nunmehr treuhändig gehaltene Anteile immer dem Treugeber zugerechnet werden. Durch das Inkrafttreten der neuen Rechtslage wird aber kein Erwerbsvorgang verwirklicht, d.h. Treuhandschaften, die bis Ende 2015 entstanden sind, werden weiterhin nicht dem Treugeber zugerechnet, sofern sie unverändert bleiben. Die Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigungen beträgt nunmehr 0,5% des Grundstückswerts.

Der Freibetrag für Betriebsübertragungen zwischen natürlichen Personen, wenn der Übergeber entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist, wurde auf € 900.000,- angehoben.
Auch bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz ist die Steuer grundsätzlich vom Grundstückswert (Ausnahme land- und forstwirtschaftliches Vermögen) zu berechnen und beträgt einheitlich 0,5%.