TGT Tax Group

Klienteninformation 2015-11-05

Änderungen bei der Abschreibungsdauer von Gebäuden

Für die betriebliche Abschreibung von Gebäuden wird ab 2016 ein einheitlicher Satz von 2,5% eingeführt. Die Abschreibung bei vermieteten Gebäuden bleibt bei 1,5%. Die neuen Regeln greifen auch in die künftig absetzbaren Abschreibungen bereits vorhandener Immobilien ein.
Bei Einkünften aus Vermietung muss ab 2016 für Grund und Boden ein Anteil von 40% der Anschaffungskosten angesetzt werden, anstatt der bisherigen 20%. Somit reduziert sich die steuerlich mögliche Abschreibungsbasis. Dies gilt auch für bereits angeschaffte Immobilien.

Verteilung von Instandsetzungsaufwendungen auf 15 Jahre

Der Verteilungszeitraum für Instandsetzungsaufwendungen, die zu Wohnzwecken vermietet werden sowie die freiwillige Zehntelung von Instandhaltungsaufwendungen, wird ab 2016 auf 15 Jahre verlängert. Für vor 2016 erfolgte Instandsetzungen wird der Verteilungszeitraum ebenfalls auf 15 Jahre verlängert. Instandhaltungsaufwendungen, die freiwillig auf 10 Jahre verteilt wurden, können unverändert belassen werden.

Änderungen bei der Umsatzsteuer

Zur Finanzierung der Steuerreform wurde ein neuer Umsatzsteuertarif eingeführt. Beherbungsumsätze unterliegen ab 01.05.2016 dem Steuersatz von 13%. Ist ein Frühstück inkludiert, unterliegt dieses nur einem Steuersatz von 10%. Der bisher mit 12% besteuerte Ab-Hof-Verkauf von Wein unterliegt ab 01.01.2016 ebenfalls dem 13%igen Umsatzsteuersatz. Weiters gilt der neue Satz für Eintritte zu Kultur- und Sportveranstaltungen, Lieferung von lebenden Tieren, lebenden Pflanzen, Brennholz, Lieferung von Kunstgegenständen sowie die Tätigkeit als Künstler.

Abzugsverbot für Barzahlungen in der Bau- und Reinigungsbranche

Um den Betrug mit Scheinrechnungen einzudämmen, gilt ab 2016 ein Abzugsverbot für Barzahlungen für beauftragte Bauleistungen. Entgelte für die Erbringung von Bau- oder Reinigungsleistungen zwischen Unternehmern, die bar bezahlt werden und den Betrag von € 500,- übersteigen, dürfen nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden. Diese Leistungen sind weit gefasst und beinhalten Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung und Reinigung. Das Verbot gilt für Aufwendungen, die ab 01.01.2016 anfallen. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung an, bei Bilanzierern auf die wirtschaftliche Zuordnung.

Weiters dürfen in der Baubranche auch keine Löhne mehr bar ausbezahlt werden, wenn der Arbeiter über ein Konto verfügt. Ein Verstoß kann mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,- geahndet werden.

Änderungen beim Kfz-Sachbezug

Ab 01.01.2016 wird der Sachbezug auf 2% der Anschaffungskosten inklusive NoVA und USt erhöht, bis zu max. € 960,- pro Monat. Ausgenommen von dieser Erhöhung sind umweltfreundliche Fahrzeuge, die keinen höheren CO2-Ausstoß als 130g/km ausweisen und im Jahr 2016 oder davor angeschafft werden. Ab 2017 wird der zulässige CO2-Wert jedes Jahr um 3g/km verringert, bis zu einem Wert von 118g/km im Jahr 2020.

Wir ersuchen Sie daher, uns für jene Autos, für welche derzeit einer Ihrer Dienstnehmer Sachbezug bezahlt, noch im Jahr 2015 den Zulassungsschein zu übermitteln, damit der Sachbezug ab 2016 richtig berechnet werden kann.

Kfz mit einem CO2– Wert von 0g/km (Elektroauto) sind sachbezugsfrei. Sollten Sie die Anschaffung eines Elektroautos in Erwägung ziehen, warten Sie bis 2016, ab dann sind Elektroautos vorsteuerabzugsfähig, allerdings nur bis zu Anschaffungskosten von € 40.000,-.

Erhöhung Immobilienertragsteuer

Der erst seit 2012 geltende Steuersatz für Veräußerungsgewinne von Neuvermögen wird von 25% auf 30% erhöht, sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich. Der Inflationsabschlag, der ab dem elften Jahr nach Anschaffung 2% pro Jahr betragen hat, wird ersatzlos gestrichen. Der Steuersatz für Altvermögen wird von 3,5% auf 4,2% des Veräußerungserlöses erhöht. Für nach 1987 umgewidmete Grundstücke erhöht sich der Satz von 15% auf 18%. Für eine GmbH bleibt der Verkauf von Immobilien unverändert mit 25% Körperschaftssteuer belastet.

Erhöhung der Kapitalertragsteuer ab 2016

Im Zuge der Steuerreform wurde auch der einheitliche Steuersatz (25%) aufgegeben. Dieser gilt nur mehr für Geldeinlagen auf Konten und Sparbüchern. In allen anderen Fällen, wie Wertsteigerung von Aktien oder GmbH-Anteilen, Gewinne aus Investmentfonds aber vor allem auch für GmbH-Ausschüttungen, kommen 27,5% zum Ansatz.

Alle, die vorhaben, eine Ausschüttung vorzunehmen, sollten diese noch im Jahr 2015 durchführen, damit noch der begünstigte Steuersatz von 25% zur Anwendung kommt.

Tipps zum Jahresende

Alle Unternehmer, die einen Gewinn über € 30.000,- erwarten, können den investitionsabhängigen Gewinnfreibetrag geltend machen. Als Investitionen kommen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter in Frage. Hat man keine Investitionen getätigt, kann man auch Wohnbauanleihen, die mindestens 4 Jahre gehalten werden müssen, anschaffen.
Geschenke an Arbeitnehmer sind bis zu € 186,- jährlich steuerfrei, die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist bis zu € 365,- steuerfrei.

Topfsonderausgaben (z.B. Krankenzusatzversicherungen, Unfallversicherungen, Kredite für Wohnraumschaffung) können ab 2016 nur mehr abgesetzt werden, wenn der zugrundeliegende Vertrag vor 2016 abgeschlossen wurde. Wer ohnehin vorhatte, solche Verträge abzuschließen, sollte das noch im Jahr 2015 tun!