TGT Tax Group

Klienteninformation 2015-08-28

Das Kernstück der Steuerreform ist ein neues Tarifmodell mit 7 Steuerstufen.

Tarifmodell NEU
Stufe bis
Tarifmodell NEU
Steuersatz
Tarifmodell ALT
Stufe bis
Tarifmodell ALT
Steuersatz
11.0000%11.0000%
18.00025%25.00036,50%
31.00035%60.00043,21%
60.00042%darüber50%
90.00048%
1.000.00050%
darüber55%

Sonderabgaben können nur mehr bis 2020 abgesetzt werden, allerdings nur für Verträge, die vor 2016 abgeschlossen wurden. Auch Ausgaben für Wohnraumschaffung können nur mehr abgesetzt werden, wenn der Spatenstich vor 2016 erfolgte. Der Erhöhungsbeitrag bei mindestens 3 Kindern entfällt sofort.

Umsatzsteuer

Für gewisse Lieferungen wird der Steuersatz von 10% auf 13% erhöht: lebende Tiere, Pflanzen, Futtermittel, Holz, Kunstgegenstände, Beherbergung in eingerichteten Wohnräumen, Umsätze von Schwimmbädern, Theatern, Zoos, Naturparks, Künstlern sowie Eintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen.
Ein mit der Beherbergung verabreichtes Frühstück unterliegt aber weiterhin dem Steuersatz von 10%. Der Steuersatz für Ab-Hof-Verkauf von Wein wird auf 13% erhöht.

Um die Sache zu verkomplizieren, erfolgt die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für die Beherbergung und kulturelle Veranstaltungen erst ab 01.05.2016. Allerdings: für Aufenthalte und Eintrittskarten bis 31.12.2017, die vor dem 31.08.2015 gebucht und angezahlt wurden, kommt ebenfalls der alte Steuersatz zur Verwendung.

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer wird künftig vom Verkehrswert berechnet und beträgt 3,5%. Für alle unentgeltlichen Erwerbe kommt ein Stufentarif zur Anwendung: bis zu einem Grundstückswert von € 250.000,- beträgt der Steuersatz 0,5%, für die nächsten € 150.000,- 2%, darüber hinaus 3,5%. Unentgeltliche Übertragungen innerhalb von 5 Jahren zwischen denselben natürlichen Personen werden zusammengerechnet.

Werden im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung (außerhalb des Familienverbands) Schulden in Höhe von mindestens 70% des Grundstückswerts übernommen, liegt ein entgeltlicher Vorgang vor und die Grunderwerbsteuer wird mit 3,5% der Schulden festgesetzt. Liegen die übernommenen Schulden zwischen 30% und 70% des Grundstückswerts, wird in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufgesplittet.
Bei begünstigten Betriebsübertragungen (im Familienverband) wird der Freibetrag auf € 900.000,- erhöht.

Grundstücksbesteuerung

Die Immobilienertragsteuer wird auf 30% erhöht, der 2%-ige Inflationsabschlag, der bei der Veräußerung ab dem 11. Besitzjahr geltend gemacht werden konnte, soll künftig entfallen. Verbleibt ein Verlust aus der Veräußerung von Grundstücken, kann dieser Verlust zu 60% mit Einkünften aus Vermietung ausgeglichen werden (eine Verteilung auf 15 Jahre ist möglich).

Der Abschreibungssatz für Betriebsgebäude beträgt einheitlich 2,5%, nur die Vermietung für Wohnzwecke bleibt bei einem Satz von 1,5%. Bestehende Abschreibungen sind anzupassen.

Der Verteilungszeitraum für Instandsetzungsarbeiten wird von 10 auf 15 Jahre verlängert, auch hier ist der Verteilungszeitraum anzupassen. Als nicht abschreibbaren Wert von Grund und Boden sind ab 2016 40% statt bisher 20% auszuscheiden (dies soll aber dann nicht gelten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse abweichen). Auch hier ist die Abschreibung entsprechend anzupassen.

Sachbezug von Dienstwagen

Unter dem Titel “Ökologisierung des Steuerrechts” wird der Sachbezug bei privater Nutzung von Dienstwagen künftig auf Basis der Schadstoffbelastung berechnet. Schadstoffreiche Fahrzeuge werden durch erhöhte Sachbezugswerte massiv bestraft. Für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß bis 130g/km kommen nach wie vor 1,5% der Anschaffungskosten als Sachbezug zum Ansatz. Für alle Fahrzeuge, die diesen Wert überschreiten, kommen 2% zum Ansatz. Dem nicht genug, wird dieser Wert in Zukunft jedes Jahr um voraussichtlich 4g/km gesenkt.
Für Elektroautos soll der Sachbezug komplett entfallen (gilt nicht für Hybridfahrzeuge), weiters wird für Elektroautos der Vorsteuerabzug erlaubt (allerdings nur für Anschaffungskosten bis zu € 40.000,-. Ab Anschaffungskosten von € 80.000,- ist der Vorsteuerabzug komplett ausgeschlossen).

Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping

Mit 01.01.2015 erfolgte eine Überarbeitung der Bestimmungen gegen das Lohn- und Sozialdumping (LSDB). Ausländische Arbeitgeber müssen während des Arbeitseinsatzes in Österreich folgende Unterlagen in deutscher Sprache für die Gesamtendsendedauer aller Arbeitnehmer bereithalten: Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise, Lohnaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen für die Lohneinstufung zur Überprüfung des gesamten gebührenden Entgelts.

Wie bisher ist für das Absehen von der Anzeige bzw. der Strafe die Nachzahlung des ausstehenden Entgeltes erforderlich. Neu ist, dass die Voraussetzung des Vorliegens einer erstmaligen Unterentlohnung nicht mehr gefordert wird. Zusätzlich muss die Unterschreitung des der Lohnkontrolle unterliegenden Entgeltes gering sein oder darf das Verschulden des Arbeitgebers (oder des zur Vertretung nach außen Berufenen oder des verantwortlich Beauftragten) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigen.

Die Nichtübermittlung von Unterlagen ist in Einkunft mit einer Geldstrafe von € 500,- bis € 5.000,- je betroffenem Arbeitnehmer (im Wiederholungsfall € 1.000,- bis € 10.000,-) bedroht. Die Vereitelung bzw. Erschwerung der Kontrolle und die Verweigerung der Einsichtnahme in die Unterlagen sind wie bisher unter Strafdrohung gestellt. Allerdings wurden die Strafen deutlich erhöht: € 1.000,- bis € 10.000,- je Arbeitnehmer (im Wiederholungsfall € 2.000,- bis € 20.000,-).